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in Ansehung der jeweilig bei denselben in Arbeit oder Verwahrung befind-
lichen Karten, insoweit von ihnen Kopieen an Private abzugeben und be-
züglich zu beglaubigen sind.
§. 11.
Zu F. 111 des Sportelgesetzes.
1) In § 111, Ziffer 1, b. treten an Stelle der Bestimmungen:
„im Uebrigen aber:
für jeden im 1000theiligen Maaßstabe aufgenommenen Acker 5 Sgr. 6 Pf.
für jeden im 2000theiligen Maaßstabe aufgenommenen Acker 3 „ 3 „
bei zusammenhängenden größeren Waldflächen für jeden
Ackkekeker 2D 6 „
die folgenden:
im Uebrigen aber:
für jedes im 1000theiligen Maaßstabe aufgenommene Hektar 20 „ —
für jedes im 2000theiligen Maaßstabe aufgenommene Hektar 12 „ —
bei zusammenhängenden größeren Waloflächen für jedes Hektar 9 „ —
2) In Ziffer 2 desselben § treten an Stelle der Worte:
„nach S. 110 A. I“
die folgenden:
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Nachtrags zu §. 110 A. I.
3) In Ziffer 7, b. desselben §. treten an Stelle der Worte:
„für jeden Bogen“
die folgenden:
für jede Seite.
4) Nach Ziffer 9 wird folgender Satz eingeschaltet:
10) Die Vermessungs-Revisoren oder die an deren Stelle beauftragten
Geometer (§. 8 des Gesetzes vom 7. März 1868) beziehen die
nach §. 112 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 und dem
gegenwärtigen Nachtrag dazu für Obergeometer bestimmten Revisions-
gebühren, Diäten und Reisekosten.