32
Für Hausarbeit bei Revision von Bonitirungs- Werths-, Ent-
fernungs-Berechnungen, sowie bei anderen technischen und schriftlichen
Arbeiten, für welche das Gesetz und dessen Nachträge besondere Ge-
bührensätze nicht bestimmen, beziehen dieselben täglich.... 1 Thlr. 15 Sgr.,
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an ver-
schiedenen Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammen ge-
nommen nicht mindestens acht Stunden erfordert, nach Verhältniß
der darauf zu verwenden gewesenen und verwendeten Zeit (§. 16
des Gesetzes), wenigstens abeen . 3 Groschen.
Ausgeschlossen bleiben hiervon die zur Einholung von Insirultionen,
Genehmigungen oder zur Anzeige an die Oberbehörde erstatteten
Berichte und sonstigen Offizials= Arbeiten.
8. 12.
Zu 8. 112 des Sportelgesetzes.
In 8. 112, C. a tritt an die Stelle der Bestimmung:
„im Uebrigen für je 100 Acker (§. 110 I. Anmerkung 2) 2 Thlr. — Sgr. — Pf.“
die folgende:
im Uebrigen für je 30 Hektare
wobei die über die vollen 30 Hektare überschießenten Beträge wie vole z0
Hektare berechnet werden.
§. 13.
Zu §. 114 des Sportelgesetzes.
An die Stelle der Worte:
„für je 100 Acker“
in §. 114, Nr. 1 des Sportelgesetzes treten die folgenden:
für je 30 Hektare.
§. 14.
Zu §§. 124 und 125 des Sportelgesetzes.
Der §. 125 des Sportelgesetzes erhält folgenden Zusatz:
Anmerkung: zu §§. 124 und 125: Die in §. 124, Nr. 3 und 4
und in §. 125 bestimmten Gebühren finden auch bei Beitreibung von Kosten
(§. 6, Nr. 22 des Sportelgesetzes, §. 1 dieses Nachtrags) statt.