Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Steuerhebebezirk Percker. Nummer 7 des Inventariums. 
Iteuerbuch 
für 
die Reen-Brauerei des Jo. Walsleben zu Wenenkrchen 
für das I. Vierteljahr 1873. 
Dieses Buch enthält eranzig Blätter, Das Buch ist im Sudraum rechts an 
welche mit einer von dem Unterzeichneten an- der Thiir im kleinen Sckranke aufzube- 
gesiegelten Schnur durchzogen sind. wahren. 
Werder, den 27. Dezember 1872. Werder, den 27. Dezember 1872. 
.. N. JN. 
Ober- Steuerkontroleur. Ober-Stetter konfroleur. 
Anweisung für den Gebrauch. 
1) Dies Steuerbuch muß bei jeder Brauanmeldung und bei jeder vorschriftsmäßig vorher anzuzeigenden Abände 
rung zur Berichtigung, der Hebestelle vorgelegt, während der Übrigen Zeit aber steis in der Brauerei an dem 
hierfür bestimmten Orte aufbewahrt und den Aussichtsbeamten zugänglich gehalten werden. 
2) Der Brauer, bzw. sein Stellvertreter, hat zu jeder Brauanzeige die Spalten 1 bis 10 auf einer besonderen 
Linie dergestalt auszufüllen, daß zwischen je zwei Brauanzeigen genügend Raum für die amtlichen Revifions- 
vermerke in den Spalten 15 bis 20 bleibt. Hierbei ist zu beaochten: 
a) Die zu verwendenden Braustoffe sind je nach den Steuersätzen, in den Spalten 4 bzw. 6 und 8 einzeln 
aufzuführen und zwar jeder Stoff mit seinem besonderen Namen und in der Beschaffenheit, in welcher 
er zur Verwendung gelangt, also z. B. „Gerstenmalzschrot“, „Reismehl“, nicht etwa nur: „Getreide“, „Reis“; 
b) das Gewicht muß stets Netto, in Zentnern und vollen Pfunden deklarirt werden; 
JD) zum Bierzuge (Spalte 10) wird das sogenannte Nachbier (Cofent) nicht gerechnet; 
d) die Richtigkeit der Angaben in Spalten 1 bis 10 wird durch Namensschrist in Spalte 11 versichert. 
8) Am Schlusse des Quartals ist dies Buch gegen Empfang eines neuen der Hebestelle unausgesordert zurück- 
zureichen. 
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