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8. 15.
Zu F. 127 des Sportelgesetzes.
An Stelle der Bestimmung in §. 127, I. 2 des Sportelgesetzes
„Gendarmen 5 Sgpru.“
tritt folgende:
Gendarmen. 7¼ „
§5. 16.
Zu F. 128 des Sportelgesetzes.
An Stelle des Schlußsatzes in §. 128 des Sportelgesetzes, welcher so lautet:
„Der Empfänger von Ausfertigungen, deren Beförderung durch die Post ge-
schieht, hat das Postgeld dafür zu bezahlen, wenn dieselben nicht porto-
frei sind,“
tritt folgende Bestimmung:
Der Empfänger von Ausfertigungen, deren Beförderung durch die Post ge-
schieht, hat, wenn dieselben nicht portofrei sind, das Postgeld einschließ-
lich der etwaigen Insinuationsgebühr und das Porto für Rücksendung des
Insinuations-Dokuments zu bezahlen.
§. 17.
Zu §F. 132 des Sportelgesetzes.
Eine zu den Akten gebrachte amtliche Niederschreibung, daß das Kostenverzeich-
niß zur Beförderung an den Zahlungspflichtigen bei der Post aufgegeben worden
sei, genügt zur Bescheinigung der erfolgten Behändigung des Kostenverzeichnisses an
den Zahlungspflichtigen dergestalt, daß dem Letzteren der Beweis der etwa behaup-
teten Nichtbehändigung obliegt.
8. 18.
Zu §. 134 des Sportelgesetzes.
Der §. 134 des Sportelgesetzes erhält folgenden Zusatz:
Auch die bei Exekutionen und Auspfändungen zugezogene Gerichtsperson
(§§. 118 und 119) ist berechtigt, die in §. 118, Nr. 2 bestimmte Gebühr,
sofern deren Betrag in dem schriftlichen Befehle ausgeworsen ist, sofort zu
erheben und abzuquittiren.
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