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Anlage 1.
zu Nr 3 der Ausführungsbestimmungen.
Grundsätze
für die
Firation der Brausteuer (§. 4 des Gesetzes wegen Erhebung der
Brausteuer vom 31. Mai 1872).
I. Allgemeine Vorschriften.
1) Da bei der Fixation von dem Brauer mittelst der Abfindungssumme thun-
lichst derselbe Steuerbetrag erhoben werden soll, welchen er bei der Einzelversteuerung
für die wirklich verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe zu zahlen haben würde,
so ist der voraussichtliche Verbrauch an letzteren für die Bemessung der Abfin-
dungssumme der entscheidende Maßstab. Bei der betreffenden Ermittelung ist, sofern
es sich nicht um neu errichtete Brauereien handelt, auf den bisherigen Verbrauch
zurückzugehen, wie er aus den Ergebnissen der Einzelverstenerung, beziehungsweise
der früheren Fixationen erhellet. Daneben sind alle den künftigen Umfang des Be-
triebes beeinflussenden Umstände in sorgfältige Erwägung zu ziehen.
In der Regel darf die jährliche Abfindungssumme nicht hinter dem Durchschnitt
der Steueraufkünfte der zunächst vorhergehenden drei Jahre zurückbleiben. Ausnahmen
sind nur auf Grund besonderer, die Abminderung rechtfertigender Thatsachen zulässig.
Andererseits genügt jener Durchschnitt beispielsweise nicht bei Brauereien, deren Be-
trieb im Wachsen ist.
Bei neu eröffneten oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb
gesetzten Brauereien müssen vorzugsweise die Betriebseinrichtungen und die Erklärungen
des Brauers Auhalt geben. Nach dem ersten, beziehungsweise dem zweiten Jahre
kommen die bis dahin gezahlten Stenerbeträge hinzu.
2) Die Fixation findet der Regel nach in der Art statt, daß für die Fixations=
periode der Steuerbetrag in bestimmter Summe unveränderlich festgesetzt wird. Aus-
nahmsweise jedoch kann sich, namentlich wenn es für die Bemessung des Gesammt-
betrages der Steuer an ausreichend sichern Anhaltspunkten fehlt, die Fixation auf
Festsetzung des zum Mindesten zu entrichtenden Steuerbetrages neben der Verab-
redung eventueller Erhöhung desselben durch Nachversteuerung beschränken. Neu
eröffnete oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb gesetzte Brauereien
werden für die ersten drei Betriebsjahre nur mit der Bedingung der Nachver-
steuerung fixirt.