Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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anderen Brauerei (vergl. Nr. 10), so ist davon dem Hauptamt binnen drei Tagen 
Anzeige zu machen. Ohne Besitzwechsel darf eine fixirte Brauerei einem Anderen 
zur Benutzung nur mit hauptamtlicher Genehmigung und nur unter Versteuerung 
der einzelnen betreffenden Gebräude überlassen werden. Gleicher Genehmigung bedarf 
es zur Bereitung von Bier für andere Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an 
andere fixirte Brauer. 
Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Anderen, sowie der 
Bezug von Bier aus anderen Brauereien nur unter Zustimmung des Hauptamtes 
(event. der Hauptämter) gestattet. Die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer 
ist unstatthaft. 
9) Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachpversteuerung 
(Nr. 2) fixirt sind, haben die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation 
und sobald sie aus dem Fixationsverhältnisse treten, unaufgefordert vollständig anzu- 
zeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwerfen, 
deren Ergebniß auf dem Fixationsvertrage unter ihrer Mitunterschrift amtlich zu 
vermerken ist. 
Findet sich bei Lösung des Fixationsverhältnisses mehr Bier oder Würze vor, 
als in die Fixation übernommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von 
dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Brausloffen zu 
den Gebränden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nach- 
entrichtet werden: hierbei können Differenzen bis zu zwanzig Prozent unberück- 
sichtigt bleiben. 
10) Das Recht, den Fixationsvertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, sieht zu 
a) beiden Theilen im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung 
über die Brausteuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch 
Erbgang, Veräußerung, Verpachtung 2c.); 
b) der Steuerverwaltung bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlich- 
keiten; bei Uebertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungs- 
vorschriften, welche in Bezug auf die Brauerei von dem Fixaten oder einer 
Person, für welche er nach §. 38 des Gesetzes haftet, begangen sind; bei 
Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche eine erhebliche 
Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes einer anderen 
Brauerei durch den Fixaten; im Fall des Konkurses des Fixaten; 
c) dem Fixaten, wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindesteus drei 
Monate danernden Betriebseinstellung genöthigt wird; 
d) den Erben des Fixaten, wenn Letzterer im Laufe der Fixations-Periode 
versterben sollte.
	        
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