Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Muster A. 
amts- Bezirk: Hebe-Bezirk: 
  
  
NB. Bei der Fixation ohne Vorbehalt der Nachversteuerung werden die ( 1 eingeklammerten Worte resp. Zahlen 
in dem §. 2 durchstrichen. 
Bei der Fixation mit Nachversteuerung werden die () eingeklammerten Worte im §. 2, die Zahlen 
[1; 3;1 im §. 5, sowie der §. 8 ganz und desgl. die: Bestandsaufnahme am Schlusse, durchstrichen. 
Wird Fixat seitens der Direktivbehörde von den Verpflichtungen nach §. 13. Alinea 2 und 4 des Ge- 
seczes entbunden, so sind im §. 5 Absatz 2 Zeile 2 hinter: „§. 13 Alinea 1“ die Zahlen 2 und 4 zu durch- 
streichen und in Zeile 2 des §. 5 hinter: „13 Alinea“ die Zahlen 2 und 4 vor resp. hinter 3 hinzuzufügen. 
Brausteuer-Firations-Vertrag. 
Zwischen dem unterzeichneten Haupt- Amte und dem Besitzer der zu 
unter Nr. belegenen Brauerei wird unter Vorbehalt der 
Genehmigung d zu für die Zeit vom ten 
187 bis ten 187 nachstehender 
Brausteuer-Firations-Vertrag atgeschlossen: 
Der Brauereibesitzer wird während der Ver- 
tragsdauer in der bezeichneten Brauerei zur Bereitung von Bier die nachstehend 
angegebenen steuerpflichtigen Braustoffe, nämlich 
verwenden. Derselbe hat von diesen Braustoffen die im §. 1 des Gesetzes wegen 
Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 angeordnete Steuer in einer Ab- 
· »einvolleöJahr Thaler 
d Hein volles Jah 
findungssumme zu entrichten, welche für die Vertrags-Periode auf Gusden 
festgesetzt worden ist. Von diesem Betrage hat der innerhalb 
747“ 
 
	        
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