Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Den Steuerbeamten steht ferner das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen 
Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. 
Denselben ist von dem Brauereibesitzer und seinem Dienstpersonale in Bezug auf 
den Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
S. 6. 
Tritt durch Veräußerung, Verpachtung, Erbgang r2c. ein Wechsel im Besitze der 
Brauerei ein, oder erwirbt der Brauereibesitzer den Besitz noch einer anderen Brauerei, 
so ist davon dem Hauptamte binnen drei Tagen Anzeige zu machen. Ohne Besitz- 
wechsel darf die Brauerei einem Anderen zur Benutzung nur mit hauptamtlicher 
Genehmigung und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden Gebräude über- 
lassen werden. Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung von Bier für andere 
Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an andere fixirte Brauer. Ebenso ist dem 
Brauereibesitzer die Benutzung der Brauerei eines Anderen, sowie der Bezug von 
Bier aus anderen Brauereien nur unter Zustimmung des Hauptamtes gestattet. 
Die Ueberlassung ven Bier an nicht firirte Brauer ist unstatthaft. 
S. 7. 
Das Recht, diesen Vertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu: 
a) beiden Theilen: im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung 
über die Brausteuer; desgl. beim Wechsel der Person des Besitzers (durch 
Erlgang, Veräußerung, Verpachtung rc.); 
b) der Steuerverwaltung: bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; 
bei Uebertretungen des Gesetzes vom 31. Mai 1872 oder der dazu erlassenen 
Verwaltungsvorschriften, welche in Bezug auf die Brauerei von dem Brauerei- 
besitzer oder einer Person, für welche er nach §. 38 dieses Gesetzes haftet, 
begangen sind; bei Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Gefäße, 
welche eine erhebliche Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des 
Besitzes einer anderen Brauerei durch den Brauereibesitzer; im Falle des 
Konkurses des letzteren; 
c) dem Brauereibesitzer: wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens 
drei Monate dauernden Betriebseinstellung genöthigt wird; 
d) den Erben des Brauereibesitzers: wenn letzterer im Laufe der Fixations-Periode 
versterben sollte. 
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