Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Muster B. 
Steuerhebebezirk Wercker. Nummer 7 des Inventariums. 
Lrauregister 
der 
fixirten Bier-Brauerei des Jon. Walsleben zu MNeicenke#rchen 
für das 7. Vierteljahr 1873. 
Dies Register enthält icaneig Blätter, Das Register ist im Sudraume vechts 
welche mit einer von dem Unterzeichneten an- an der Thür im kleinen Schranke aufzube- 
gesiegelten Schnur durchzogen sind. wahren. 
Werde, den 27. Dezember 1872. Wercker, den 27. Derember 1872. 
M. N. Ober - Steuer - Kontroleur. N. N. Ober-Sietterkonfroleur. 
Anweisung für den Gebrauch. 
1. Fixat hat spätestens eine Stunde vor Beginn der Einmaischung jedes einzelne Gebräude unter einer beson- 
deren fortlaufenden Nummer in der Art einzutragen, daß zwischen je zwei Eintragungen genug leerer Raum 
für die übersichtliche Eintragung der Bemerkungen in Spalte 14 bleibt. 
Die steuerpflichtigen Braustoffe sind je nach den Steuersätzen in den Spalten 6 bzw. 8 oder 10 einzeln 
aufzuführen und zwar jeder Stoff mit seinem besonderen Namen unter Bezeichnung der Beschaffenheit, in der 
er zur Verwendung gelangt; also: „Gerstenmalzschrot“, „Reismehl“, nicht etwa blos: „Getreide“, „Reis“. 
Die Menge der Braustoffe ist (Spalte 7, 9, 11) stets nach dem Nettogewichte bis auf volle Pfunde 
anzugeben. 
Etwaige Abweichungen von der in der Generaldeklaration (. 18 des Gesetzes vom 31 Mai 1872) ange- 
g#ebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate sind gleichsalls spätestens eine Stunde vor der 
Einmaischung in Spalte 14 einzutragen. 
Wegen Aenderung oder Streichung der Einträge ist außer den Vorschriften im §. 3 des Fixationsvertrages 
besonders zu beachten. 
a) Sollen andere Stoffe oder andere Mengen verwendet werden oder soll das Gebrände ganz ausfallen, so 
ist die erste Eintragung unter Erhaltung der besbarkeit zu durchstreichen und in Spalte 14 die nöthige 
Erläuterung zu geben. In Fällen der ersteren Art ist das Gebräude 2c. eine Stunde vor Beginn des 
Brauaktes, bei später beschlossener Aenderung aber jedensolls vor der Einmaischung unter Zuziehung eines 
die Hinderungsgründe bescheinigenden Zeugen oder Steuerbeamten, von neuem einzutragen; 
b) wird nur der Zeitpunkt der Einmoaischung oder die Menge bes Bierzugs geändert, so wird in Spalte 14 
ein begründender Vermerk spätestens vor der Einmaischung oder bezüglich des Bierzuges vor dem Ablassen 
der Würze zum Kochen, event. unter Bescheinigung eines Zeugen oder Beamten gemacht. 
3) Fixat haftet für die Richtigkeit aller Eintragungen. 
4) Dies Register ist während des Quartals in der Brauerei nach der Anordnung des Oberkontroleurs auszube- 
wahren und den Aussichtsbeamten stets zugänglich zu halten, innerhalb dreier Tage nach Ablauf des Quartals 
aber vom Fixaten, mit seiner Unterschrift versehen, unausgefordert der Hebestellc einzureichen. 
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