Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Anlage II. 
zu Nr. 5 der Aussührungsbestimmungen. 
  
Vorschriften, 
betreffend 
die Rückvergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier 6 6 des 
Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872). 
Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 31. 
Mai 1872 soll auf Grund des §. 6 a. a. O. vom 1. Januar 1873 ab eine 
Rückvergütung der Brausteuer unter folgenden Bedingungen und Maßgaben gewährt 
werden. 
S. 1. 
Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung min- 
destens 50 Pfund (25 Kilogr.) Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im 
Falle der Mitverwendung höher als mit 20 Sgr. für den Zentner besteuerter 
Malzsurrogate (§. 1 Ziffer 4—7 des Gesetzes) mindestens eine dem Steuerwerthe 
von 10 Sgr. entsprechende Menge von Braustoffen auf jeden Hektoliter erzeugten 
Biers verbraucht worden sind. 
Das Bier muß der Regel nach in Fässern oder Flaschen und bei jeder Sen- 
dung in einer Menge von mindestens zwei Hektolitern ausgehen. Für besonders 
gehaltreiche Biere, welche in kleineren Gebinden ausgeführt zu werden pflegen, kann 
von der obersten Landes-Finanzbehörde die Steuervergütung auch dann bewilligt
	        
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