Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

§. 2. 
In der Regel darf nur solchen Brauern die im 8. 1 erwähnte Vergünstigung 
zugestanden werden, welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Ver- 
bindung mit letzterer eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen aufgestellt haben und 
ausschließlich dazu benutzen, um darauf die zur Verwendung in der betreffenden 
Brauerei bestimmten Braustoffe (§. 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) vermahlen zu 
lassen. 
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten Landes-Finanz- 
behörde auch solche in demselben Orte ihr Gewerbe treibende Brauer, welche eine 
lediglich dem Zwecke der Vermahlung ihrer Braustoffe dienende, an ihrem Wohn- 
orte belegene Mühle gemeinschaftlich entweder besitzen („Genossenschafts-Mühlen") 
oder doch auf Grund befonderen Uebereinkommens mit dem Eigenthümer dauernd 
benutzen, zur Vermahlungssteuer zugelassen werden, sofern nach den örtlichen Ver- 
hältnissen die Benutzung anderer Mühlen zur Vermahlung von Braustoffen oder 
die heimliche Einbringung solcher bereits vermahlenen Stoffe von auswärts durch 
geeignete Kontrolen ohne Mehraufwand von Verwaltungskosten zu verhüten ist. 
g. 3. 
Die zur Vermahlung der Braustoffe dienenden Mühlenwerke müssen mit dem 
Fußboden in feste Verbindung gebracht, der Rumpf des Mahlgangs muß gefalzt, 
völlig sichernd verschließbar und in der Regel so groß sein, daß er diejenige Menge 
mit einmal faßt, welche den Bedarf für die Einmaischungen eines Tages, oder 
doch — wo mehrmals des Tages gebraut wird — den Bedarf zu einer Ein- 
maischung bildet. Im Uebrigen muß die Mühle in allen Theilen so eingerichtet 
sein, daß ohne Anwendung erkennbarer Gewalt eine Oeffnung des Rumpfs oder 
die Gewinnung sonstiger Zugänge zur Mühle zum Zwecke heimlicher Bereitung von 
Braustoffen nicht ausführbar ist. 
Dem Antrage auf Zulassung zur Vermahlungssteuer ist eine Beschreibung der 
inneren Einrichtung der Mühle und der mit letzterer im Zusammenhange stehenden 
Räume nebst einer linearischen Zeichnung in zwei Exemplaren beizufügen, deren 
Richtigkeit der Bezirks-Ober-Kontroleur zu prüfen und zu bescheinigen hat. Findet 
der Antrag demnächst Genehmigung, so ist das eine Exemplar bei der Hebestelle 
aufzubewahren, das andere an einem geeigneten Ort in dem Mühlenraume an- 
zuheften. 
Jede später beabsichtigte Aenderung in der Einrichtung der Mühle bedarf der 
in gleicher Weise vorher einzuholenden Genehmigung der Direktivbehörde-.
	        
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