§. 2.
In der Regel darf nur solchen Brauern die im 8. 1 erwähnte Vergünstigung
zugestanden werden, welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Ver-
bindung mit letzterer eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen aufgestellt haben und
ausschließlich dazu benutzen, um darauf die zur Verwendung in der betreffenden
Brauerei bestimmten Braustoffe (§. 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) vermahlen zu
lassen.
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten Landes-Finanz-
behörde auch solche in demselben Orte ihr Gewerbe treibende Brauer, welche eine
lediglich dem Zwecke der Vermahlung ihrer Braustoffe dienende, an ihrem Wohn-
orte belegene Mühle gemeinschaftlich entweder besitzen („Genossenschafts-Mühlen")
oder doch auf Grund befonderen Uebereinkommens mit dem Eigenthümer dauernd
benutzen, zur Vermahlungssteuer zugelassen werden, sofern nach den örtlichen Ver-
hältnissen die Benutzung anderer Mühlen zur Vermahlung von Braustoffen oder
die heimliche Einbringung solcher bereits vermahlenen Stoffe von auswärts durch
geeignete Kontrolen ohne Mehraufwand von Verwaltungskosten zu verhüten ist.
g. 3.
Die zur Vermahlung der Braustoffe dienenden Mühlenwerke müssen mit dem
Fußboden in feste Verbindung gebracht, der Rumpf des Mahlgangs muß gefalzt,
völlig sichernd verschließbar und in der Regel so groß sein, daß er diejenige Menge
mit einmal faßt, welche den Bedarf für die Einmaischungen eines Tages, oder
doch — wo mehrmals des Tages gebraut wird — den Bedarf zu einer Ein-
maischung bildet. Im Uebrigen muß die Mühle in allen Theilen so eingerichtet
sein, daß ohne Anwendung erkennbarer Gewalt eine Oeffnung des Rumpfs oder
die Gewinnung sonstiger Zugänge zur Mühle zum Zwecke heimlicher Bereitung von
Braustoffen nicht ausführbar ist.
Dem Antrage auf Zulassung zur Vermahlungssteuer ist eine Beschreibung der
inneren Einrichtung der Mühle und der mit letzterer im Zusammenhange stehenden
Räume nebst einer linearischen Zeichnung in zwei Exemplaren beizufügen, deren
Richtigkeit der Bezirks-Ober-Kontroleur zu prüfen und zu bescheinigen hat. Findet
der Antrag demnächst Genehmigung, so ist das eine Exemplar bei der Hebestelle
aufzubewahren, das andere an einem geeigneten Ort in dem Mühlenraume an-
zuheften.
Jede später beabsichtigte Aenderung in der Einrichtung der Mühle bedarf der
in gleicher Weise vorher einzuholenden Genehmigung der Direktivbehörde-.