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Direktors — sei es in einem anderen Verwaltungs-Bezirke des Großherzogthums
oder in einem anderen zum Deutschen Reiche gehörigen Staate — so hängt es
von dem Ermessen des Großherzoglichen Bezirks-Direktors ab, ob er wegen der
Stellung unter Polizeiaufsicht selbst Entschließung fassen oder diese Entschließung
unter Mittheilung der ihm zugegangenen, für die Sachbeurtheilung relevauten Ma-
terialien der Landes-Polizeibehörde des Aufenthaltsorts überlassen will. In dem
einen, wie in dem anderen Falle hat er letztere jedoch von dem gefaßten Beschlusse
zu benachrichtigen.
3) Auch wenn der nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871
zuständige Großherzogliche Bezirks-Direktor den Beschluß gefaßt hat, von der Stel-
lung unter Polizeiaufsicht zunächst Abstand zu nehmen, ist es der Landes-Polizei=
behörde des Aufenthaltsorts unbenommen, die Stellung unter Polizeiaufsicht nach
ihrem Ermessen noch zu verhängen. Etenso kann die letztere, wenn der nach der
Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871 zuständige Großherzogliche
Bezirks-Direktor Polizeiaufsicht verhängt, hat, innerhalb der durch das Gesetz ge-
zogenen Schranken die Zeitdauer der Polizeiaufsicht abkürzen oder verlängern, deren
Wirkungen modificiren oder erweitern.
Hiernach haben sich die Behörden, die es angeht, zu achten.
Weimar am 29. November 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern.
Stichling. v. Groß.
MWeimar. — Hof. Buchduckereil