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betreffende Bahnstrecke nach diesem Vertrage zustehenden Aufsichts= und Hoheits-
Rechte einen ständigen Commissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen
seiner Regierung zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die
nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Be-
hörden geeignet sind. Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer
Natur, welche hiernach von jenem Commissar ressortiren, an diesen zu wenden.
Artikel 7.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von den auf der Bahn das
Großherzoglich Sächsische Gebiet passirenden Transporten niemals eine Durchgangs-
Abgabe erheben, desgleichen soll eintretenden Falls hinsichtlich der auf dieser Strecke
transitirenden Güter und Personen keine den Verkehr irgendwie erschwerende Kon-
trolmaßregel eintreten. Auch wird die Großherzogliche Regierung von der mehr-
bezeichneten Eisenbahn-Gesellschaft weder Konzessionsgeld, noch irgend eine andere
Abgabe fordern, vielmehr dieser Gesellschaft volle Freiheit von jeder Gewerbesteuer
und von Kommnnalsteuern zugestehen. Die einzige Steuer, welche die Großherzog-
liche Regierung von der Gesellschaft zu erheben berechtigt sein soll, ist die landes-
übliche Grundsteuer.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahn-Unternehmen von Erfurt bis
Sangerhausen in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publiciren-
den Bahn-Polizei-Reglements nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden.
Die Großherzogliche Regierung wird zu diesem Zwecke das von der Königlich Preu-
ßischen Regierung festzustellende BahnPolizei-Reglement, soweit nicht lokale Ver-
hältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die Bahn-
strecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. Die Anstellung und Beaufsichtigung
nicht nur der Bahnpolizei-Beamten, sondern auch aller übrigen Betriebs-Beamten
soll lediglich der Eisenbahn-Gesellschaft, beziehungsweise den zuständigen Königlich
Preußischen Behörden gebühren, im Uebrigen sollen die im Großherzoglichen Gebiete
angestellten Gesellschafts-Beamten den Großherzoglichen Landesgesetzen unterworfen
sein. Bei der Besetzung der Bahnwärter-- und Weichensteller-Posten im Groß-
herzoglichen Gebiete soll die Gesellschaft verpflichtet sein, thunlichst Großherzogliche
Unterthanen zu berücksichtigen. Die Königlich Preußischen Staatsangehörigen,
welche bei dem Betriebe im Großherzoglichen Gebiete angestellt werden möchten,
scheiden dadurch aus dem Unterthanen-Verbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Endlich sollen die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebs-