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Großherzoglichen Gebiets zu Sendungen nach und von Postanstalten der Bahn.
Diese Benutzung der Preußischen Posttransporte soll für die bezeichnete Strecke
unentgeltlich und nur gegen Erstattung etwaiger baarer Auslagen an Eisenbahn-
Frachtgebühren geschehen.
Artikel 12.
Die Großherzogliche Regierung gestattet der Königlich Preußischen Regierung
die Herstellung und Benutzung von Telegraphen-Linien, welche dieselbe längs der
Eisenbahn oberirdisch oder unterirdisch durch das Großherzogliche Gebiet zu führen
veranlaßt sein möchte, sichert den Königlich Preußischen Telegraphen-Anlagen auch
den in den Landesgesetzen begrünbeten Schutz zu und wird der Eisenbahn-Gesellschaft
bezüglich der auf dem Großherzoglichen Gebiete belegenen Bahnstrecke dieselben Ver-
pflichtungen gegen die Königlich Preußische Telegraphen-Verwaltung auferlegen,
welche die Gesellschaft bezüglich der in Preußen belegenen Bahnstrecken zu erfüllen
haben wird.
Der Großherzoglichen Regierung wird das Recht vorbehalten, einen innerhalb
des Großherzoglichen Gebiets herzustellenden Telegraphen ganz oder streckenweise in
der vorstehend angegebenen Weise an die in Rede stehende Eisenbahn zu legen.
Auch soll die Gesellschaft verpflichtet werden, die Großherzoglichen Staats-
Depeschen nach den im Großherzoglichen Gebiete anzulegenden Stationen unentgelt-
lich zu befördern, sofern und so lange die Benutzung des Bahntelegraphen auf der
ganzen Linie zur Beförderung auch nicht eisenbahndienstlicher Depeschen von der
Königlich Preußischen Regierung gestattet wird.
Artikel 13.
Rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Erfurt nach Sangerhausen
zu Zwecken der Militair-Verwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militair-Personen oder Militair-Effekten, welche
für Rechnung der Königlichen Preußischen oder der Großherzoglichen Militair-
Verwaltung auf der vorgenannten Eisenbahn bewirkt werden, wird den beider-
seitigen Militair-Verwaltungen völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt,
daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn-Verwaltung nach ganz gleichen
Grundsätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der con-
trahirenden Hohen Regierungen größere Truppenbewegungen auf der mehr-
gedachten Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahn-Verwaltung