Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Großherzoglichen Gebiets zu Sendungen nach und von Postanstalten der Bahn. 
Diese Benutzung der Preußischen Posttransporte soll für die bezeichnete Strecke 
unentgeltlich und nur gegen Erstattung etwaiger baarer Auslagen an Eisenbahn- 
Frachtgebühren geschehen. 
Artikel 12. 
Die Großherzogliche Regierung gestattet der Königlich Preußischen Regierung 
die Herstellung und Benutzung von Telegraphen-Linien, welche dieselbe längs der 
Eisenbahn oberirdisch oder unterirdisch durch das Großherzogliche Gebiet zu führen 
veranlaßt sein möchte, sichert den Königlich Preußischen Telegraphen-Anlagen auch 
den in den Landesgesetzen begrünbeten Schutz zu und wird der Eisenbahn-Gesellschaft 
bezüglich der auf dem Großherzoglichen Gebiete belegenen Bahnstrecke dieselben Ver- 
pflichtungen gegen die Königlich Preußische Telegraphen-Verwaltung auferlegen, 
welche die Gesellschaft bezüglich der in Preußen belegenen Bahnstrecken zu erfüllen 
haben wird. 
Der Großherzoglichen Regierung wird das Recht vorbehalten, einen innerhalb 
des Großherzoglichen Gebiets herzustellenden Telegraphen ganz oder streckenweise in 
der vorstehend angegebenen Weise an die in Rede stehende Eisenbahn zu legen. 
Auch soll die Gesellschaft verpflichtet werden, die Großherzoglichen Staats- 
Depeschen nach den im Großherzoglichen Gebiete anzulegenden Stationen unentgelt- 
lich zu befördern, sofern und so lange die Benutzung des Bahntelegraphen auf der 
ganzen Linie zur Beförderung auch nicht eisenbahndienstlicher Depeschen von der 
Königlich Preußischen Regierung gestattet wird. 
Artikel 13. 
Rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Erfurt nach Sangerhausen 
zu Zwecken der Militair-Verwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen: 
1) Für alle Transporte von Militair-Personen oder Militair-Effekten, welche 
für Rechnung der Königlichen Preußischen oder der Großherzoglichen Militair- 
Verwaltung auf der vorgenannten Eisenbahn bewirkt werden, wird den beider- 
seitigen Militair-Verwaltungen völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, 
daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn-Verwaltung nach ganz gleichen 
Grundsätzen erfolgen soll. 
2) Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der con- 
trahirenden Hohen Regierungen größere Truppenbewegungen auf der mehr- 
gedachten Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahn-Verwaltung
	        
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