Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Wir Wilhelm 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. u. 
Nachdem die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft die Anlage einer 
Eisenbahn von Magdeburg resp. Dodendorf über Staßfurt, Aschersleben 
und Sangerhausen nach Erfurt unter theilweiser Benutzung der bereits vor- 
handenen, in die Linie Magdeburg-Er furt fallenden Bahnstrecken, sowie den 
Bau und Betrieb einer Zweigbahn aus der Magdeburg-Erfurter Bahn zwischen 
Dodendorf und Staßfurt nach Hadmersleben beschlossen hat, wollen Wir 
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft zum Bau und Betriebe 
dieser Bahn und Zweigbahn, welche als integrirende Theile des Bahn-Unternehmens 
der Gesellschaft zu betrachten sind, Unsere landesherrliche Genehmigung unter nach- 
folgenden Bedingungen hiermit ertheilen. 
J. 
Die Gesellschaft ist bezüglich der Strecke Erfurt-Sangerhausen den Be- 
stimmungen des zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sächsi- 
schen Regierung abgeschlossenen Staats-Vertrags vom 17. November 1866 
(Gesetz-Sammlung pro 1867 pag. 377) und bezüglich der Strecke Sanger- 
hausen-Sandersleben denjenigen Bestimmungen unterworfen, welche dieserhalb 
zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Anhaltischen Regierung 
werden verabredet werden. 
II. 
Der Bau der Bahn und Zweigbahn muß binnen einem Jahre, vom Tage 
der Ertheilung dieser Konzession an gerechnet, begonnen und binnen drei Jahren von 
demselben Tage ab gerechnet, vollendet werden. 
III. 
Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsich- 
tigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzu- 
kommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere 
auch die durch etwaige Bestellung eines besonderen Polizeipersonals entstehenden 
Kosten zu tragen. 
IV. 
Die Gesellschaft ist zum Bau und Betriebe eines zweiten Geleises, sowie zur 
nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen verpflichtet, wenn und 
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