Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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soweit die Regierung solches im Verkehrs-Interesse oder für die Sicherheit des 
Betriebes für erforderlich erachtet. 
V. 
Die Gesellschaft trägt die Kosten der Anlagen, welche von der Militair-Ver- 
waltung in Folge der Durchbrechung der Enceinte der Festung Erfurt und, um 
den Bahndamm und seine Böschungen in der Nähe der Festung vollständig bestreichen. 
zu können, für nothwendig erachtet werden. 
VI. 
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtungen, welche ihr bezüglich ihrer 
übrigen Bahnstrecken der Preußischen Staats-Regierung und der Reichs-Regierung 
gegenüber obliegen, auch für die neue Bahn und Zweigbahn. 
VII. 
Die Gesellschaft hat der Preußischen Regierung bei Ausführung einer Eisen- 
bahn von Berlin in der Richtung zur Halle-Casseler resp. zur Thüringischen 
Bahn auf desfallsiges Verlangen die Mitbenutzung der neuen Bahn oder eines 
Theils derselben gegen eine angemessene Vergütung einzuräumen. 
Diese Vergütung soll derart bemessen werden, daß der Magdeburg-Halberstädter 
Eisenbahn-Gesellschaft weder ein direkter finanzieller Nachtheil noch ein finanzieller 
Vortheil aus der Mitbenutzung der Bahn erwächst. Dem entsprechend wird die 
Preußische Regierung an die Gesellschaft einen jährlichen Zins in der Höhe von 
21/1 %% des Anlage-Kapitals der Bahn, resp. des betreffenden Theils derselben 
zahlen und an den Kosten der Unterhaltung und Erneuerung nach Maßgabe der 
Benutzung participiren, auch einen entsprechenden Theil der Kompetenzen der im 
beiderseitigen Interesse thätigen Beamten auf ihre Rechnung übernehmen. 
Wir verordnen zugleich, daß auf die vorgedachte Bahn und Zweigbahn die 
in dem Gesetze über die Eisenbahn-Un gen vom 3. November 1838 
enthaltenen Vorschriften über das Expropriationsrecht und das Recht zur vorüber- 
gehenden Benutzung fremder Grundstücke Anwendung finden sollen. 
  
  
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Amtsblätter der Regierungen zu 
Magdeburg, Merseburg und Erfurt auf Kosten der Gesellschaft zu veröffent- 
lichen und von Ertheilung der Konzession und des Expropriations-Rechts eine An- 
zeige in die Gesetz Sammlung aufzunehmen.
	        
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