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soweit die Regierung solches im Verkehrs-Interesse oder für die Sicherheit des
Betriebes für erforderlich erachtet.
V.
Die Gesellschaft trägt die Kosten der Anlagen, welche von der Militair-Ver-
waltung in Folge der Durchbrechung der Enceinte der Festung Erfurt und, um
den Bahndamm und seine Böschungen in der Nähe der Festung vollständig bestreichen.
zu können, für nothwendig erachtet werden.
VI.
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtungen, welche ihr bezüglich ihrer
übrigen Bahnstrecken der Preußischen Staats-Regierung und der Reichs-Regierung
gegenüber obliegen, auch für die neue Bahn und Zweigbahn.
VII.
Die Gesellschaft hat der Preußischen Regierung bei Ausführung einer Eisen-
bahn von Berlin in der Richtung zur Halle-Casseler resp. zur Thüringischen
Bahn auf desfallsiges Verlangen die Mitbenutzung der neuen Bahn oder eines
Theils derselben gegen eine angemessene Vergütung einzuräumen.
Diese Vergütung soll derart bemessen werden, daß der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahn-Gesellschaft weder ein direkter finanzieller Nachtheil noch ein finanzieller
Vortheil aus der Mitbenutzung der Bahn erwächst. Dem entsprechend wird die
Preußische Regierung an die Gesellschaft einen jährlichen Zins in der Höhe von
21/1 %% des Anlage-Kapitals der Bahn, resp. des betreffenden Theils derselben
zahlen und an den Kosten der Unterhaltung und Erneuerung nach Maßgabe der
Benutzung participiren, auch einen entsprechenden Theil der Kompetenzen der im
beiderseitigen Interesse thätigen Beamten auf ihre Rechnung übernehmen.
Wir verordnen zugleich, daß auf die vorgedachte Bahn und Zweigbahn die
in dem Gesetze über die Eisenbahn-Un gen vom 3. November 1838
enthaltenen Vorschriften über das Expropriationsrecht und das Recht zur vorüber-
gehenden Benutzung fremder Grundstücke Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Amtsblätter der Regierungen zu
Magdeburg, Merseburg und Erfurt auf Kosten der Gesellschaft zu veröffent-
lichen und von Ertheilung der Konzession und des Expropriations-Rechts eine An-
zeige in die Gesetz Sammlung aufzunehmen.