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4) Diese Bestimmungen sind jedem zur Aufnahme in das Seminar angemel-
deten Schüler und dem Vater oder Vormunde desselben als Bedingung der
Aufnahme zu cröffnen und von denselben beim Etnutritt des Angemeldeten
in das Seminar ein Revers über die Erfüllung obiger Verpflichtung aus-
zustellen.
5) Wenn die vorstehenden Bestimmungen sich selbstverständlich nur auf die Neu-
eintretenden von Ostern 1872 an beziehen, so sollen doch von jetzt an auch
neue Verwilligungen von Benefizien jeder Art an Seminaristen an die Be-
dingung und Zusicherung geknüpft sein, daß dieselben bei etwaiger Weigerung,
innerhalb der ersten 6 Jahre in den inländischen Schuldienst zu treten, zurück-
erstattet werden müssen.
Weimar am 31. Jannar 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(29] V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 24. August v. J. (Reg-Blatt Nr. 19 v. J. 1871), betreffend
das der Saal-Eisenbahngesellschaft ertheilte Expropriationsrecht, wird hierdurch weiter
zur Kenntniß der Bethelligten gebracht, daß dieses Expropriationsrecht der gedachten
Gesellschaft, jedoch vorbehältlich vorher zu erbringender landespolizeilicher Geneh-
migung zu den vorzulegenden speziellen Bauprojekten, neuerdings auch in den dort
vorläufig ausgeschlossenen Fluren Zwätzen, Löbstedt, Jena, Ammerbach,
Burgau und Winzerla ertheilt worden ist.
Weimar am 9. Februar 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Redaktionsbemerkung. Im Anschluß und bezüglich zur Vervollständigung der Berichtigung 2.
— Reg.-Blatt Nr. 6 S. 40 — zum vierten Nachtrag zum Sportelgesetz ist zu bemerken, daß die
Ziffer 2 Zeile 11 und 12 der Seite 30 von oben vollständig also zu lauten hat:
2) die über die vollen 30 Hektare bei 2 und 4 überschießenden Beträge werden wie volle
30 Hektare berechnet.
Weimar. — Hof-. Buchdruckerei. *1