Metadata: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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17 Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben: 
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, 
den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und den eigenen Namen und Wohn= 
ort. Er kann auch den Tag angeben, an dem der Betrag eingezogen werden soll. Dieser 
Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend. Veantragt der Auftraggeber die Uber- 
weisung auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er am Fuße der Vorderseite der 
Postauftragskarte „Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. NNNN.4 
in M. " und auf dem Abs *rbrpvr der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken; 
bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person, die die 
Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel und den eigenen 
Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels und die Wechsel- 
nummer angeben; 
bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die Wechsel- 
summe, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist, bei Wechseln, 
die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, ferner den 
eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben in der Postauftragskarte über 
die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen des Wechsels nicht überein, so ist der 
Wechsel maßgebend. Ist auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Post- 
auftragskarte nur der noch nicht bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender 
Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat 
der Auftraggeber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der Wechsel 
ist vorgezeigt worden . . . . .. . . .. . . .. (Tag der Vorzeigung)“. 
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. ausgefüllt 
werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichswährung anzugeben und 
die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen. 
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahlkarte 
auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahlkarte der 
Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. 
V Der Auftraggeber kann bei Postausträgen zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung 
auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder dem ersten 
vergeblichen Versuch an ihn zurück= oder an eine andere Person innerhalb des Deutschen Reichs weiter- 
gesandt werden. Diesem Zwecke dienen die Vermerke „Sosort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ unter 
genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers. MWünscht der Austraggeber die Weitersendung an 
eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest" 
ohne Namensangabe. 
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des Wechsels 
oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur zu den nach !V und v zulässigen 
Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beigefügt werden. 
VII Der Postaustrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Postauftrag 
nach . .. (Name der Bestimmungs-Postanstalt)“ einzuliefern. Als Bestimmungs-Postanstalt 
ist zu nennen 
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Postanstalt, die den 
Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll; 
2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene 
Zahlungsort gehört, auch wenn die Lerson, die zahlen soll, nicht an dem im Wechsel 
angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. 
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so darf er nicht früher 
als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Postausträge dürfen nicht zu einer Sendung ver- 
einigt werden. 
VIII. Die Einliefcrung wird bescheinigt. 
1X Die Bestimmungs-Postanstalt läßt den Postauftrag dem Berechtigten vorzeigen, um den 
Geldbetrag gegen Aushändigung der gquittierten Anlagen einzuziehen oder die schriftliche Annahme- 
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