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17 Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben:
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll,
den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und den eigenen Namen und Wohn=
ort. Er kann auch den Tag angeben, an dem der Betrag eingezogen werden soll. Dieser
Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend. Veantragt der Auftraggeber die Uber-
weisung auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er am Fuße der Vorderseite der
Postauftragskarte „Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. NNNN.4
in M. " und auf dem Abs *rbrpvr der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken;
bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person, die die
Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel und den eigenen
Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels und die Wechsel-
nummer angeben;
bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die Wechsel-
summe, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist, bei Wechseln,
die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, ferner den
eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben in der Postauftragskarte über
die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen des Wechsels nicht überein, so ist der
Wechsel maßgebend. Ist auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Post-
auftragskarte nur der noch nicht bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender
Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat
der Auftraggeber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der Wechsel
ist vorgezeigt worden . . . . .. . . .. . . .. (Tag der Vorzeigung)“.
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. ausgefüllt
werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichswährung anzugeben und
die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen.
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahlkarte
auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahlkarte der
Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist.
V Der Auftraggeber kann bei Postausträgen zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung
auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder dem ersten
vergeblichen Versuch an ihn zurück= oder an eine andere Person innerhalb des Deutschen Reichs weiter-
gesandt werden. Diesem Zwecke dienen die Vermerke „Sosort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ unter
genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers. MWünscht der Austraggeber die Weitersendung an
eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest"
ohne Namensangabe.
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des Wechsels
oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur zu den nach !V und v zulässigen
Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beigefügt werden.
VII Der Postaustrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Postauftrag
nach . .. (Name der Bestimmungs-Postanstalt)“ einzuliefern. Als Bestimmungs-Postanstalt
ist zu nennen
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Postanstalt, die den
Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll;
2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene
Zahlungsort gehört, auch wenn die Lerson, die zahlen soll, nicht an dem im Wechsel
angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist.
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so darf er nicht früher
als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Postausträge dürfen nicht zu einer Sendung ver-
einigt werden.
VIII. Die Einliefcrung wird bescheinigt.
1X Die Bestimmungs-Postanstalt läßt den Postauftrag dem Berechtigten vorzeigen, um den
Geldbetrag gegen Aushändigung der gquittierten Anlagen einzuziehen oder die schriftliche Annahme-
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