Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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47] II. Nachdem hinsichtlich des dem im Herbst vorigen Jahres verstorbenen 
Herrn Albert Werkmeister auf Westend bei Charlottenburg auf einen Univer- 
sal-Flüssigkeitsmesser ertheilten Erfindungs-Patents (Reg.-Blatt von 1870 S. 19) 
die Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises zu Gunsten 
der Wittwe des Erfinders um ein weiteres Jahr, mithin bis zum 9. Februar 
1873 mit höchster Genehmigung verlängert worden ist, so wird solches hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Februar 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
481 III. Es ist wiederholt vorgekommen und hat zu erheblichen Unzuträg- 
lichkeiten geführt, daß von Einzelrichtern der Vorschrift in §. 16 der Mi- 
nisterial-Bekanntmachung vom 16. Juli 1869 (Reg.-Bl. S. 289 und 290) ent- 
gegen unterlassen worden ist, bestätigte Eigenthumsübertragungen, welche in dem 
Zus l sverfahren unterworfenen Fluren innerhalb des Zeitraums von 
Auefertigung des Zeugnisses zur Eigenthumslegitimations-Tabelle bis zur Mitthei- 
lung des bestätigten Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans stattgefunden haben, 
alsbald nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster unaufgefordert der Spezial- 
Kommission anzuzeigen. 
Die genaue Befolgung dieser Vorschrift wird daher hierdurch noch besonders 
eingeschärft. 
Weimar am 2. März 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[49] IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Zukunft 
die zufolge der Bestimmung unter 1. b. des §. 129 der Medizinal-Ordnung vom 
1. Juli 1858 als Voraussetzung für die Ertheilung eines Fähigkeitszeugnisses als 
Apotheker-Lehrling erforderten geistigen Eigenschaften eines Bewerbers 
von dem betreffenden Amtsphysikus nur dann als erwiesen anzusehen sind, wenn 
der fragliche Bewerber die wissenschaftliche Befähigung eines Schülers der Sekunda 
eines Gymnasiums, oder einer Realschule I. Ordnung, oder der Prima einer Real- 
schule II. Ordnung, oder das Abgangszeugniß der Reife einer höheren Bürger- 
schule besitzt und den Nachweis dieser Befähigung durch ein Zengniß darüber, daß
	        
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