Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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7) Artikel 56: 
„Eine strafbare Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ist 
nicht vorhanden, wenn die nach den Vorschriften desselben strafrechtlich verantwortliche Person 
zur Zeit der That oder zur Zeit, wo sie bezüglich eines Betriebsaktes Anordnungen oder 
Vorbereitungen traf, welche eine an sich strafbare Handlung zur Folge hatten, sich in einem 
Zustande befand, welcher gemäß des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich die Straf- 
barkeit ausschließt". 
8) Artikel 57: 
„War zu der im Artikel 56 angegebenen Zeit die Fähigkeit der Selbstbestimmung oder die 
zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht völllg ausge- 
schlossen, aber doch in erheblichem Grade gemindert, so darf nicht über die Hälfte des 
höchsten Maßes der angedrohten Strafe hinaus, es kann aber bis zu einem Viertheile des 
niedrigsten Maßes dieser Strafe herabgegangen werden, vorbehaltlich dessen, was in §. 27 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich über den Mindestbetrag der Geldstrafe be- 
stimmt ist. 
In einem solchen Falle ist von einem Ausspruche gemäß Artikel 58 und 60 Absatz 1 
Umgang zu nehmen". 
9) Artikel 58 mit der vorausgehenden Ueberschrift: 
„Beschränkungen im Gewerbsbetriebe“. 
„In den im Gesetze bestimmten Fällen kann das Gericht neben der Verurtheilung des Be- 
triebsberechtigten in eine Strafe die Zulässigkeit folgender Maßregeln aussprechen: 
1) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf einer Partikular-Malzmühle Malz zu brechen: 
2) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit einer Quetschmaschine Grünmalz zur aufschlag- 
pflichtigen Fabrikation zu bereiten, eine Hausmühle oder eine für den landwirthschaft- 
lichen Betrieb gewährte Futterschrotmühle zu benützen. 
Hat das Gericht die Zulässigkeit dieser Maßregeln ausgesprochen, so kann das Ober- 
aufschlagamt dieselben innerhalb der nächsten drei, auf die Rechtskraft des Urtheils fol. 
genden Monate für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren verhängen“. 
10) Artikel 59: 
„Diese Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen auch gegen die nach 
Artikel 53 strafrechtlich verantwortlichen Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer ver- 
hängt werden und wirken für die Dauer ihrer Verhängung in jedem Pachtverhältnisse oder 
jeder Geschäftsführung, welche der Bestrafte Üübernimmt". 
11) Artikel 60: 
„Macht sich ein Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer, welcher bereits zweimal auf 
Grund der Artikel 66 bis 78 verurtheilt worden war, ehe seit seiner letzten Verurtheilung 
drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer Zuwiderhandlung gegen einen jener Artikel 
schuldig, und hat das Gerlcht im letzten Strafurtheile die in Artikel 58 bezeichneten Maß-
	        
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