Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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richt desjenigen Gemeindebezirkes zu richten, in welchem die Erhebung zu er— 
folgen hat. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Februar 1874. 
Carl Alexander 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Zweiter Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 11. Dezember 1850, 
die Beitreibung der Abgaben an den 
Staat und an öffentliche Anstalten be— 
treffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
132] J. Nachstehende 
Ministerial-Erklärung, 
die Aufhebung der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich 
Reuß-Plauischen älterer Linie Staatsregierung unterm 29. März bezüglich 
27. Februar 1862 wegen der in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen er- 
wachsenden Kosten abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend: 
„Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reuß-Plauische 
„älterer Linie Staatsregierung sind miteinander übereingekommen, daß 
„die zwischen beiden Regierungen unterm 29. März bezüglich 27. 
„Februar 1862 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in Kriminal- 
„und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten als durch die 
„§8. 43 und 46 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869, die Ge- 
„währung der Rechtshilfe betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt und 
„das erwähnte Bundesgesetz für die Frage der Kosten-Erstattung in 
„strafrechtlichen Requisitionsfällen der beiderseitigen Gerichtsbehörden 
„ausschließlich als maßgebend anzusehen sei. 
„Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche 
„bis zum Schluß des Jahres 1873 durch von Gerichten des
	        
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