Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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richts sowie für den Ober-Staatsanwalt und General= Staats- 
anwalt bestimmten Diäten werden von 2 Thlr. auf 3 Thlr. und das 
Nachtquartiergeld von 20 Sgr. auf 1 Thlr. erhöht. 
Die in §. 19 der Gebühren-Taxe unter Nr. 7 und in dem Nachtrags- 
gesetz vom 9. Dezember 1854 unter Hl. a bestimmten Diäten der Ge- 
richtsdiener bei dem Transport von Gefangenen mit Einschluß der Va- 
gabunden und Schüblinge betragen 
für die Weg-Stuuden — Thlr. 4 Sgr. 
für den ganzen Tag jedoch nicht ühber 1 „ — „ 
Die in §. 19 der Gebühren-Taxe unter Nr. 9 bestimmten Diäten be- 
tragen 
für den ganzen Tag . . . . . . . . . . . ... — Thlr. 122 Sgr. 
wenn die Expedition nicht über sechs Stunden 
dauert...............·.·. — „ 7½ „ 
Bei Berechnung der Diäten wird der Tag von Mitternacht zu Mitter- 
nacht gerechnet. 
Der Satz in §. 11 der Gebühren-Taxe: 
„Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht über Mittag 
des andern Tags, so erhöhet sich der Diäten-Ansatz des vorigen 
Tags 
für den Untersuchungsrichtren 16 Sgr., 
für den Protokollführer um·................ 12 
sowie die Bestimmung in Anmerkung 1 desselben Paragraphen kom- 
men in Wegfall. 
In anderen, als den in Art. 11 des Gesetzes vom 20. März 1850 
über die Einführung des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung 
bezeichneten Ländern erhöhen sich die Ansätze für Diäten und Nachtquar— 
tier um die Hälfte. 
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht etwa nöthig geworde- 
nen, speziell bescheinigten Mehr-Aufwandes bleibt vorbehalten. 
Das Gesetz vom 18. Dezember 1865, den Diäten-Bezug des bei Ge- 
schworenengerichten fungirenden Beamten-Personals betreffend, wird durch 
vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
	        
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