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zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei weiter Folgendes zur Nachricht
bemerkt:
1) Nach der Vorschrift im Artikel 9 des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli
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1873 ist außer den Reichs= und Landes-Kassen, von welchen Reichs-Sil-
bermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen werden, Niemand
verpflichtet, Reichs-Silbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig
Mark und Nickel= und Kupfer-Münzen im Betrage von mehr als einer
Mark in Zahlung zu nehmen.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Dezember 1873
(Reichsgesetz-Blatt Seite 375) werden die sämmtlichen vor dem Inkraft-
treten des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1871 geprägten Goldmün-
zen der deutschen Bundesstaaten — von denen übrigens keine die Eigen-
schaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels
für das Großherzogthum Sachsen haben — vom 1. April 1874 ab
die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel für die Staaten, in wel-
chen sie als solches zugelassen sind, verlieren und nur noch in den Mo-
naten April, Mai und Juni von den betreffenden Kassen derjenigen
deutschen Staaten, welche die Goldmünzen geprägt haben, bezüglich
in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem dort
angegebenen Werthsverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen als auch
gegen Reichsmünzen umgewechselt.
Weimar am 10. März 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.