Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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In den Fällen der ersten Art, in welchen für den auf den alten Grund— 
stücken eingezeichneten Anspruch das an die Stelle derselben getretene neue 
Planstück ganz haftet, wird derselbe auf das letztere ohne besonderen Zusatz 
übertragen. ) 
In den Fällen der andern Art, in welchen das neue Planstück nur zu 
ideellen Theilen nach demjenigen Verhältniß haftet, welches dem reinen 
Sollhaben der belasteten alten Grundstücke entspricht, geschieht die Uebertragung 
— vorbehältlich der Bestimmung des §. 3 — mit dem über die Einzeichnung 
zu schreibenden Zusatz: „Auf den entsprechenden ideellen Theilen.) 
Materükertragungen sind unter A. dieser Verordnung beigefügt. 
Anmertung 3. Hinsichtlich der in Aumerkung 2 unter Ziffer 1 ausgeführten. Hypothek von 
1000 Thlr. auf den alten Grundstücken A. B. C., für welche die neuen Planstücke Nr. 26 und 
Nr. 28. ausgewiesen worden sind, liegt der Fall vor, daß diese Planstücke die Abfindung nur und 
allein für die belasteten alten Grundstücke A. B. C. bilden: es ist also der Anspruch von 1000 Thlr., 
für welchen jedes der an die belasteten alten Grundstücke getretenen neuen Planstücke Nr. 26 und 
Nr. 28 ganz haftet, auf das Planstück Nr. 26 (und ebenso auch auf das Planstück Nr. 28) ohne 
besonderen Zusatz zu übertragen. 
Hinsichtlich der in Anmertung B" unter Ziffer 2 aufgeführten Dopothel von 2000 Thlr. auf 
den alten Grundstücken A. B. C. D. E., für welche die Planstücke Nr. 26, Nr. 28 und Nr. 17 — 
und zwar für A. B. C. behunere de- Planstücke Nr. 26 und Nr. 22. 5isfü D. E. besonders das 
Planstück Nr. 47 — ausgewiesen worden, liegt der Fall vor, daß das neue Planstück Nr. 26 (und 
ebenso auch das Planstück Er 28) die Abfindung nur und allein für einen Theil der be- 
lasteten alten Grundstücke A. C. D. E. (und zwar für einen Theil von A. B. C.), und ebenso, 
daß das neue Planstück Nr. i die Abfindung nur und allein für einen Theil der be- 
lasteten alten Grundstücke A. B. C. D. E. (nämlich für D. E.) bildet: es ist also der Anspruch 
von 2000 Thaler, für welchen das an die Stelle eines Theiles der alten Grundstücke A. B. C. 
getretene neue Planstück Nr. 26 (ebenso auch das Planstück Nr. 28) ganz, und ebenso das an 
die Stelle der alten Grundstücke D. E. getretene neue Planstück Nr. 47 ganz haftet, auf jedes 
dieser drei Planstücke ohne besonderen Zusatz zu übertragen. 
Aumerkung 4. Hinsichtlich der in Anmerkung 2 unter Zisser 3 ausgeführten Hypothek von 
60 Thlrn., welche auf den alten Grundstücken A. B. haftete, während für die alten Grundstücke 
B. C. die neuen Planstücke Nr. 26 und Nr. 28 ausgewiesen wurden, liegt der Fall vor, daß 
5tn Planstück Nr. 26 (und ebenso auch das Planstück Nr. 28) die theilweise Abfindung nicht 
blos für die belasteten alten Grundstücke A. B., sondern auch noch für das nicht mit belastete alte 
Grundstück C. enthält; das Planstück Nr. 26 (und ebenso auch das Planstück Nr. 28) haftet also 
für den ganzen Anspruch von 600 Thlrn. nur zu ideellen Theilen nach demjenigen Verhältniß, welches 
dem reinen Solhaen der belasteten alten (Grundftücke 4. B. zu dem gesammten reinen Sollhaben 
der alten Grundstücke A. B. C. entspricht, so daß, wenn z. B. für A. 500 Thlr., für B. 600 Thlr., 
für C. 700 Thlr. reines Sollhaben nrigenen worden, das Planstück Nr. 26 (und ebenso auch das 
Planstück Nr. 28) nur zu 11/18 für den ganzen Anspruch haftet; und es hat mithin die Ueber- 
tragung auf das neue Planstück Nr. 26 (und ebenso auf das Planstück Nr. 28) mit dem über die 
Einzeichnung zu schreibenden Zusat; „Auf den entsprechenden ideellen Theilen“ zu erfolgen. 
Hinsichtlich der in Anmerkung 2 unter Ziffer 4 aufgeführten Hypothek von 100 #halern, welche 
auf den alten Grundstücken B. D. haftete, während für die alten Grundstücke A. B. C. die neuen
	        
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