Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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außer der vollständigen Löschung des neuen Planstücks neben der alten Ein— 
tragung oder alten Vormerkung, in der Kolumne der Anmerkungen zu setzen: 
„Gelöscht hinsichtlich der entsprechenden ideellen Theiie von den Grund- 
stücken f. Ncr. 
§. 12. 
Mit Ausnahme der in den 8§. 10, 11 enthaltenen besondern Füälle ist 
bei Uebertragung, Ernenerung oder Löschung von Hypotheken oder andern 
Ansprüchen, welche auf den alten Grundstücken eingezeichnet sind, nach den be- 
stehenden allgemeinen Vorschriften, ohne alle Rücksicht auf die in Folge 
der Zusammenlegung eingetretene Veränderung hinsichtlich des 
Gegenstandes, zu verfahren. 
E. Borbehalt eingezeichneter Rechte in Pfandscheinen und Uebereignungs-Urkunden. 
§. 13. 
Wenn in den über Pfandbestellungen oder Eigenthums-Veränderungen an 
neuen Planstücken auszufertigenden Pfandscheinen oder Uebereignungs-Urkunden 
ältere auf alten Grundstücken eingezeichnete Hypotheken oder andere Ansprüche 
vorzubehalten sind (Pfandgesetz 8§. 252, 262, 302; Ausführungs-Beordnung 
zum Pfandgesetz §. 145), so genügt es, daß ohne Unterschied der Fälle, ob 
die neuen Planstücke ganz oder nur theilweise für die eingezeichneten Ansprüche 
haften (§§. 8, 10), der nöthige Vorbehalt ohne Bezeichnung der einzelnen be- 
lasteten alten Grundstücke und ohne besonderen Zusatz, lediglich unter Hin- 
weisung auf die Stelle des Hypothekenbuchs, wo der Anspruch eingezeichnet ist, 
der Bestätigungsformel beigefügt wird: 
„Bestätigt mit Vorbehalt der Foll. Nr. Band . Seite 
des Hypothekenbuchs eingetragenen Hypothek ft “ 
Wenn im einzelnen Falle den Einzelgerichten Zweifel und Bedenken über 
das Verfahren noch beigehen sollten, so haben sie dieselben dem vorgesetzten 
Kreisgerichte berichtlich vorzutragen, welches geeigneten Falls seinerseits wieder 
an das Staats-Ministerium zu berichten hat. 
Weimar, am 7. März 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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