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außer der vollständigen Löschung des neuen Planstücks neben der alten Ein—
tragung oder alten Vormerkung, in der Kolumne der Anmerkungen zu setzen:
„Gelöscht hinsichtlich der entsprechenden ideellen Theiie von den Grund-
stücken f. Ncr.
§. 12.
Mit Ausnahme der in den 8§. 10, 11 enthaltenen besondern Füälle ist
bei Uebertragung, Ernenerung oder Löschung von Hypotheken oder andern
Ansprüchen, welche auf den alten Grundstücken eingezeichnet sind, nach den be-
stehenden allgemeinen Vorschriften, ohne alle Rücksicht auf die in Folge
der Zusammenlegung eingetretene Veränderung hinsichtlich des
Gegenstandes, zu verfahren.
E. Borbehalt eingezeichneter Rechte in Pfandscheinen und Uebereignungs-Urkunden.
§. 13.
Wenn in den über Pfandbestellungen oder Eigenthums-Veränderungen an
neuen Planstücken auszufertigenden Pfandscheinen oder Uebereignungs-Urkunden
ältere auf alten Grundstücken eingezeichnete Hypotheken oder andere Ansprüche
vorzubehalten sind (Pfandgesetz 8§. 252, 262, 302; Ausführungs-Beordnung
zum Pfandgesetz §. 145), so genügt es, daß ohne Unterschied der Fälle, ob
die neuen Planstücke ganz oder nur theilweise für die eingezeichneten Ansprüche
haften (§§. 8, 10), der nöthige Vorbehalt ohne Bezeichnung der einzelnen be-
lasteten alten Grundstücke und ohne besonderen Zusatz, lediglich unter Hin-
weisung auf die Stelle des Hypothekenbuchs, wo der Anspruch eingezeichnet ist,
der Bestätigungsformel beigefügt wird:
„Bestätigt mit Vorbehalt der Foll. Nr. Band . Seite
des Hypothekenbuchs eingetragenen Hypothek ft “
Wenn im einzelnen Falle den Einzelgerichten Zweifel und Bedenken über
das Verfahren noch beigehen sollten, so haben sie dieselben dem vorgesetzten
Kreisgerichte berichtlich vorzutragen, welches geeigneten Falls seinerseits wieder
an das Staats-Ministerium zu berichten hat.
Weimar, am 7. März 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.