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Alle diensttauglichen Pferde sind auszuwählen und nach Kategorien zu
sondern; die augenfällig untauglichen Pferde sind sofort zu entfernen resp. nach
der Heimath zu entlassen.
Uebrigens soll es jedem Bezirksdirektor überlassen sein, ob er für sei—
nen Verwaltungsbezirk eine Vormusterung abhalten will oder nicht.
Wird eine solche für nothwendig gehalten, so muß sie möglichst an dem
Abnahmeort (Ablieferungsort) stattfinden.
8. 10.
Die Abnahmekommissionen beginnen ihre Geschäfte pünktlich an dem einer Jultienen“
jeden im Voraus bestimmten Tage. lommissionen.
Bei Abnahme der Mobilmachungspferde hat
1) der Militär-Kommissar über die Qualifikation der Pferde, und
2) der Civil-Kommissar über die Taxe der Pferde
die entscheidende Stimme.
Ein Rekurs ist in beiden Fällen unzulässig.
§. 11.
Sobald die nöthige Anzahl diensttauglicher Pferde nach den verschiedenen
Kategorien ausgewählt ist, erfolgt die Abschätzung in der Art, daß ein jeder
der Taxatoren, welche nur den wirklichen Werth eines Pferdes, ohne auf ideelle
Preise und Konjunkturen einzugehen, ins Auge zu fassen haben, seine Stimme
besonders und geheim dem Civil-Kommissar oder dem von diesem mit der Ein-
tragung der Taxen beauftragten Hilfsbeamten abgiebt, welcher die Taxwerthe
nach den Angaben der drei Taxatoren einzutragen und daraus die Fraktion zu
ziehen hat. Beträge von ½ Mark und darüber werden für eine volle Mark
gerechnet, Beträge unter 1½ Mark bleiben außer Ansatz.
Diese Fraktion bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Ab-
nahme zu zahlende Taxsumme und ist sogleich zu verlautbaren, während die
Werthsangaben der einzelnen Taxatoren geheim bleiben.
8. 12.
Das Kontingent ist aus der Gesammtmasse der zur Aushebung vorge—
stellten und diensttauglich befundenen Pferde dergestalt zu wählen, daß zunächst
die Pferde unter 600 Mark (200 Thlr.), und erst wenn aus diesen der Be—
darf nicht zu decken ist, aus den über 600 Mark abgeschätzten Pferden,