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(57] IIII. Nach den Bestimmungen des Auslieferungs-Vertrags zwischen dem
Deutschen Reiche und Großbritannien vom 14. Mai 1872, insbefondere der
Artikel VIII und X missen bei Stellung von Auslieferungsanträgen solche
Beweise beigebracht werden, wie sie das Englische Recht erfordern würde, um,
Falls die strafbare Handlung in England begangen wäre, die Verhaftung des
Beschuldigten und seine Verweisung zur Hauptuntersuchung zu rechtfertigen.
Die Deutschen Gerichte werden daher die zur Begründung von Ausliefe-
rungsanträgen bestimmten Schriftstücke so einzurichten haben, daß sie den Er-
fordernissen des Englischen Rechts in den angedeuteten Beziehungen möglichst
entsprechen.
Seine Durchlaucht der Fürst Reichskanzler hat diese Erfordernisse durch
Vermittelung der Kaiserlichen Botschaft in London feststellen und die nach-
stehende Zusammenstellung der Vorschriften auher gelangen lassen, welche zweck-
mäßiger Weise von den Deutschen Behörden zu beachten sein werden, wenn sie
auf Grund des Auslieferungsvertrags mit Großbritannien eine Auslieferung
nachsuchen.
Indem die Vorschriften in der Anlage zur Kenntniß der Großherzoglichen
—Gerichtsbehörden und Staatsanwälte gebracht werden, wird noch bemerkt, daß
die eintretenden Falls nach Maßgabe derselben aufgesetzten, von dem unter-
zeichneten Departementschef oder dem Chef eines anderen Großherzoglichen
Ministerial-Departements beglaubigten Schriftstücke demnächst noch mit der Be-
glaubigung des Herrn Reichskanzlers versehen und zu diesem Behnfe an
Letzteren werden gesendet werden.
Weimar am 23. April 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.