156
Vorschrifteu,
welche von den Deutschen Behörden zu beobachten sind, wenn sie auf
Grund des Auslieferungsvertrages mit Großbritannien eine Auslieferung
nachsuchen.
Bei Aufnahme der Zeugenaussagen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zeugenver-
Namen, Wohnort, Beruf oder Stand des Zeugen aus der Aussage hervor= hmungen.
gehen und jeder Zeuge seine Aussage am Schlusse derselben unterschreibe.
Den Zeugenaussagen ist die folgende oder eine gleichbedeutende Ueber-
schrift vorauszuschicken:
„Zeugenvernehmung, welche am 18. vor mir dem unter-
„zeichneten ) zu B BP)) in der Untersuchungssache
„wider den zuletzt in . . . . . . ) wohnhaften 0) stattge-
„funden hat, welcher angeklagt ist,g . . . . . 4) das Verbrechen
„"de ") begangen zu haben.
Am Schlusse hat sodann der Richter oder sonstige Beamte unter der
letzten Zeugenaussage folgende Bescheinigung zu setzen und mit seinem Namen,
Amtscharakter und Titel zu unkerzeichnen:
„Die Zeugen A. B. C. D. u. s. w. haben vorstehende Aussagen
„vor mir in . . . . .. ) erklärt und eidlich bekräftigt.
Demnächst ist eine genaue Abschrift der Zeugenaussagen herzustellen und
am Ende der Abschrift hat der Richter oder sonstige Beamte folgende Be-
scheinigung zu setzen:
„Ich bescheinige hiermit, daß das Vorstehende eine richtige Abschrift
„der Zeugenaussagen des A. B. C. D. u. s. w. ist, auf Grund deren
„am *) ein Haftbefehl wider den !) erlassen worden
a) Name des Richters oder der zuständigen Behörde.
b) Ort der Zeugenvernehmung.
c) Name und letzter Wohnort des Angeschuldigten.
4) Tag, an welchem das Verbrechen begangen sein soll.
e) Angabe, welcher Art das Verbrechen gewesen ist, in Gemäßheit der Bestimmung
des Auslieferungsvertrages.
!) Ort, wo die Zeugenvernehmung stattgefunden hat.
6) Datum des Haftbefehls.
h) Name des Angeklagten.
23“