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Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
2c. 20c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die
Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch
§. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen (Reichs-Gesetzbl. S. 404), festgestellt worden ist.
Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsge-
biete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes
zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunktes zu
verkündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregierungen sind
ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung
im Verordnungswege einzuführen.
Artikel 2.
Außer den in dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 bezeichneten Reichs-
goldmünzen sollen ferner ausgeprägt werden Reichsgoldmünzen zu fünf Mark,
von welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 279 Stück ausgebracht werden.
Die Bestimmungen der 8§8§. 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf diese
Münzen entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei densel-
ben die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (§. 7) vier Tausend-
theile, und der Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem Passirgewicht
(§. 9) acht Tausendtheile betragen darf.
Artikel 3.
Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar
1) als Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke,
Fünfzigpfennigstücke und
Zwanzigpfennigstücke;
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