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Reichs-Silber-,-Nickel= und -Kupfermünzen, welche in Folge längerer Cir—
kulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben,
werden zwar noch in allen Reichs= und Landeskassen angenommen, sind aber
auf Rechnung des Reichs einzuziehen.
Artikel 11.
Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten
Silber-, Nickel= und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die
Bestimmung im §. 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichs-
goldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), vorbehaltene
Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. De-
zember 1873.
Artikel 12.
Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maß-
gabe der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), auf
Rechnung des Reichs.
Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich
zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für
ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das
Reich beschäftigt sind.
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler
mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber das Maximum von
7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen.
Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die
Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskasse.
Diese Differenz muß für alle deutschen Münzstätten dieselbe sein.
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in
Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmark-
stücken gewährt.
Artikel 13.
Der Bundesrath ist befugt:
1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold= und
Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen,
sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;