Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

168 
2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs= oder Landeskassen 
zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr 
in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Kurs 
festzusetzen. . 
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die 
vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anord- 
nungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis 
zu sechs Wochen. 
Artikel 14. 
Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorschriften: 
8. 1. 
Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung 
oder in landesgesetzlich den inländischen: Münzen gleichgestellten ausländischen 
Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 
in Reichsmünzen zu leisten. 
§. 2. 
Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Ver- 
hältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des 
Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die 
Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgold- 
münzen. 
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden 
der Thaler zum Werthe von 3 Mark, 
der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 1/2 Mark, 
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werthe 
von 1⅛ Mark, 
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem 
Verhältniß zu den genannten berechnet. 
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswäh- 
rung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr 
betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. 
§. 3. 
Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.