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2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs= oder Landeskassen
zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr
in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Kurs
festzusetzen. .
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die
vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anord-
nungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis
zu sechs Wochen.
Artikel 14.
Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorschriften:
8. 1.
Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung
oder in landesgesetzlich den inländischen: Münzen gleichgestellten ausländischen
Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16
in Reichsmünzen zu leisten.
§. 2.
Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Ver-
hältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des
Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die
Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgold-
münzen.
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden
der Thaler zum Werthe von 3 Mark,
der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 1/2 Mark,
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werthe
von 1⅛ Mark,
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem
Verhältniß zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswäh-
rung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr
betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
§. 3.
Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter