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über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papier=
geldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873.
& Wilhelmm.
Fürst v. Biemarck.
. Ministerial-Bekanntmachung.
s68] In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und
Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs ist von dem Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium in verfassungsmäßiger Vertretung dem Moritz Hatscheck
zu Pesth ein Erfindungs-Patent auf eine Verbesserung an dem Hallefreund-
schen Universal-, Maisch-, Verzuckerungs= und Kühl-Apparate, nach Maßgabe
der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt
vom Jahre 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog-=
thums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß-
herzogthum zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. Mai 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.