Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papier= 
geldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. 
& Wilhelmm. 
Fürst v. Biemarck. 
. Ministerial-Bekanntmachung. 
s68] In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und 
Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs ist von dem Großherzoglichen 
Gesammt-Ministerium in verfassungsmäßiger Vertretung dem Moritz Hatscheck 
zu Pesth ein Erfindungs-Patent auf eine Verbesserung an dem Hallefreund- 
schen Universal-, Maisch-, Verzuckerungs= und Kühl-Apparate, nach Maßgabe 
der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und 
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen 
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt 
vom Jahre 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer 
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog-= 
thums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß- 
herzogthum zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. Mai 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith.
	        
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