Regierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eise nach.
Nummer 14. * Weimar. 6 31. Mai 1874.
I70) Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen nachträglich zu dem Gesetz vom 17. November 1869 über Errich-
tung einer Landes-Kredit-Kasse im Großherzogthume mit Nachträgen vom
21. Juni 1870 und 2. April 1873 unter Zustimmung des getreuen Land-
tags, wie folgt:
8. 1.
Vom 1. Juni 1874 ab geschehen alle ferneren Ausleihungen und An—
lehnsaufnahmen der Landes-Kredit-Kasse in Markbeträgen, wobei auch vor
der allgemeinen Einführung der Mark-Rechnung ein Thaler des 30 Thaler-
Fußes gleich drei Mark gerechnet wird.
§. 2.
Die neuen Ausleihungen erfolgen in Beträgen nicht unter 200 Mark.
§. 3.
Die von der Landes-Kredit-Kasse zur Gewinnung der Mittel für ihre
Ausleihungen nach §. 1 ferner aufzunehmenden Anlehen (§. 15 des Gesetzes
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