Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eise nach. 
Nummer 14. * Weimar. 6 31. Mai 1874. 
I70) Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen nachträglich zu dem Gesetz vom 17. November 1869 über Errich- 
tung einer Landes-Kredit-Kasse im Großherzogthume mit Nachträgen vom 
21. Juni 1870 und 2. April 1873 unter Zustimmung des getreuen Land- 
tags, wie folgt: 
8. 1. 
Vom 1. Juni 1874 ab geschehen alle ferneren Ausleihungen und An— 
lehnsaufnahmen der Landes-Kredit-Kasse in Markbeträgen, wobei auch vor 
der allgemeinen Einführung der Mark-Rechnung ein Thaler des 30 Thaler- 
Fußes gleich drei Mark gerechnet wird. 
§. 2. 
Die neuen Ausleihungen erfolgen in Beträgen nicht unter 200 Mark. 
§. 3. 
Die von der Landes-Kredit-Kasse zur Gewinnung der Mittel für ihre 
Ausleihungen nach §. 1 ferner aufzunehmenden Anlehen (§. 15 des Gesetzes 
1874. 26