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Verwaltungs-Kosten in Abzug zu bringen; zugleich ist aber auch der Gesammt-
Betrag derjenigen von den Gläubigern für denselben Rückzahlungs-Termin ge-
kündigten Kapitalien zu kürzen, welche vor dem Eintritt des gegenwärtigen
Gesetzes aufgenommen worden sind, indem diese Kapitalien stets ausnahmslos
und vollständig zum vertragsmäßigen Rückzahlungs-Termin zurückzuzahlen sind.
Der durch die Verloosung für den betreffenden Rückzahlungs-Termin aus-
geschlossene Theil der gekündigten Kapitalien wird zur Rückzahlung, nöthigen-
falls zur Verloosung für den nächstfolgenden Halbjahres-Termin und zwar unter
Bevorzugung vor den erst für diesen Rückzahlungs-Termin gekündigten Kapi-
talien, soweit letztere nach dem Eintritt des gegenwärtigen Gesetzes aufgenom-
men worden sind, ausgesetzt. In gleicher Weise ist nöthigenfalls mit der Ver-
loosung für den nächstfolgenden Halbjahres-Termin und weiter zu verfahren.
Die Nummern der durch eine Verloosung zur Rückzahlung ausgesetzten
Kapitalien sind, soweit nicht an die Gläubiger schriftliche Eröffnung davon ge-
macht werden kann, alsbald öffentlich bekannt zu machen.
Die Verzinsung dieser Kapitalien endet mit dem Tage, für welchen sie
zur Rückzahlung bestimmt sind.
Sobald hiernach die Verloosung gekündigter Kapitalien, zum Zwecke
ihrer Rückzahlung an die Gläubiger sich nöthig machen sollte, ist die Aus-
leihung von Kapitalien (§. 2 oben) bei der Landes-Kredit-Kasse auszusetzen
und damit erst wieder fortzufahren, nachdem die sämmtlichen gekündigten Ka-
pitalien zurückgezahlt oder doch die Mittel hierzu hinlänglich gesichert sind.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1874 in Kraft.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Mai 1874.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Dritter Nachtrag
zu dem Gesetze vom 17. November 1869
über Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse
im Großherzogthum.
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