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Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen
und solches, wenn es bei einem Rechnungsamte aufgenommen ist, unverweilt
an die Landes-Kredit-Kasse einzusenden.
Die Landes-Kredit-Kasse hat den Antragsteller und zwar durch das Rech-
nungsamt, wenn der Antrag durch dessen Vermittelung geschah, mit Beschleuni-
gung zu bescheiden. Geschieht dieses nicht innerhalb 14 Tagen nach der An-
meldung, so ist der Betheiligte an sein Erbieten nicht weiter gebunden.
Erfolgt auf Antrag des Schuldners die Gewähr eines Darlehns (C. 13 flg.)
ganz oder zum Theil — statt baar — in Schuldscheinen der Landes-Kredit-
Kasse, so tritt alsbald die volle Verzinsung dieser Schuldscheine ein.
§. 5.
Wird das Anerbieten (§. 4) angenommen, so erfolgt die Einzahlung des
Kapitals, je nach der Verabredung, in den Geschäftsräumen der Landes-Kredit-
Kasse oder des Rechnungsamtes in Münzsorten, welche für Großherzogliche
Staatskassen zugelassen sind, oder in Kassenanweisungen des Deutschen Reichs
oder bis auf Weiteres in Staats-Papiergeld des Großherzogthums, der übrigen
Staaten Thüringens, des Königreichs Preußen und des Königreichs Sachsen,
sowie in Noten der Preußischen Bank und solcher Deutscher Banken, welche in
Berlin oder Leipzig Einlösungs-Kassen haben.
Die über die eingezahlten Kapitalien ausgefertigten Schuldscheine sind
nebst Talons und Zinsscheinen thunlich bald an die Einzahler hinaus zu geben.
Kann diese Hinausgabe nicht alsbald bei der Einzahlung geschehen, so ist dem
Darleiher eine vorläufige Empfangsbescheinigung auszustellen, gegen deren Rück-
gabe später die Schuldurkunden mit Zubehör an den Gläubiger auszuhändigen
sind, und zwar durch Vermittelung des Rechnungsamtes, falls die Einzahlung
bei einem solchen erfolgte.
Die in Folge der Einzahlung entstehenden Porto-Verläge sind vom Ein-
zahler zu erstatten.
S. 6.
Unterbleibt die rechtzeitige Einzahlung des angemeldeten Kapitals, so ist
die Landes-Kredit-Kasse zu dessen späterer Annahme nicht verpflichtet und bleibt
ihr die Geltendmachung ihres Schadenanspruchs vorbehalten.
§. 7.
Die nach §. 15 des Gesetzes vom 17. November 1869 gestattete Um-