Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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wandlung eines auf den Inhaber lautenden Schuldscheins in einen Schuld- 
schein auf den Namen oder umgekehrt eines auf den Namen lautenden Schuld- 
scheins in einen auf jeden Inhaber lautenden kann unter Ueberreichung des 
Schuldscheins sowohl bei der Landes-Kredit-Kasse selbst, als auch bei jedem 
Rechnungsamte beantragt werden. 
Die Umwandlung eines auf den Namen lautenden Schuldscheins in einen 
Schuldschein auf den Inhaber muß immer vom Gläubiger oder dessen durch 
gerichtliche oder notarielle Vollmacht legitimirten Vertreter persönlich beantragt 
werden, worüber ein Protokoll mit Unterschrift des Antragstellers aufzuneh- 
men ist. 
Die Umschreibung des Schuldscheins erfordert zu ihrer Giltigkeit die ei- 
genhändige Vollziehung zweier Mitglieder des Vorstandes unter Beidruckung 
des Stempels der Landes-Kredit-Kasse, sowie das Zeugniß des Buchhalters 
über die erfolgte Buchung. 
Für eine solche Umschreibung ist eine Gebühr von 5 Groschen (einer 
halben Mark) von jedem Schuldscheine zu entrichten, resp. neben Vergütung 
des aufzuwenden gewesenen Porto. 
Die Ueberschreibung auf den Namen lautender Schuldverschreibungen in 
Folge einer Zession (§. 17 des Gesetzes vom 17. November 1869) kann 
bei der Landes-Kredit-Kasse und jedem Rechnungsamte beantragt werden und 
es sind hierbei nur die erwachsenden Portoverläge zu erstatten. 
8. 8. 
Zerrissene oder sonst beschädigte, aber in ihren wesentlichen Theilen, ins- 
besondere auch an der Serie und der Nummer noch erkennbare Schuld- 
briefe, Talons und Zinsscheine sind auf Antrag gegen die Gebühr von fünf 
Groschen (einer halben Mark) für jeden Schuldbrief, für jeden Zinsbogen, wie 
auch für einen einzelnen Zinsschein und gegen Vergütung der Portoverläge 
umzuwechseln. Ein solcher Antrag kann vom Gläubiger bei der Landes-Kredit- 
Kasse oder einem Rechnungsamte gestellt werden. 
§. 9. 
Die angefallenen, aber noch nicht verjährten Zinsscheine (§. 19 des Ge- 
setzes vom 17. November 1869) werden von allen Großherzoglichen Staats- 
kassen an Zahlungsstatt angenommen, auch nicht nur bei der Landes-Kredit-
	        
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