Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juli 1869 (Reg.-Blatt S. 290 flg.) 
durch die Großherzogliche Spezial-Kommission auszufertigendes Plananweisungs- 
bezügl. Aussonderungszeugniß zu erbringen und sind alsdanu nur die neuen 
Grundstückspläne von den Orts-Taxatoren zu würdern. 
Der Vorstand der Landes-Kredit-Kasse ist ermächtigt, mit der Beglaubi- 
gung der Würderungsscheine ausnahmsweise in geeigneten Fällen seine Kasse- 
verwaltung bezüglich das Bezirks-Rechnungsamt, an Stelle des Gemeindevor- 
standes des betreffenden Ortes zu beauftragen. 
Von dem Rechnungsamte ist demnächst das Gesuch nach Maßgabe der er- 
haltenen allgemeinen Instruktion zu erörtern und an die Landes-Kredit-Kasse 
einzusenden. 
S. 14. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Rechnungsämtern und der 
Landes-Kredit-Kasse jede für nöthig erachtete Auskunft über die persönlichen 
und wirthschaftlichen Verhältuisse eines Darlehnsuchenden, über die Beschaffen- 
heit der zum Unterpfand dargebotenen Grundstücke, über die aufgestellte Taxe, 
über die Verkäuflichkeit der Grundstücke u. s. w. pflichtmäßig amtshalber zu 
ertheilen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu 
Weimar hinsichtlich der bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar angebrachten 
Darlehensgesuche seines Bezirkes in dem Maße ob, als jene Verhältnisse in 
dem Bereiche seiner Kenntniß liegen. 
Nicht minder haben die Hypotheken-Behörden jede auf die Hypothekar- 
Verhältuisse des dargebotenen Unterpfandes von der Landes-Kredit-Kasse oder 
dem betreffenden Rechnungsamte erbetene Auskunft unverweilt und amtshalber 
zu geben. 
8. 16. 
Die Landes-Kredit-Kasse kann, namentlich bei größeren Guts-Komplexen, 
eine anderweite Taxation der zum Unterpfand bestimmten Gegenstände durch 
von ihr beliebig zu wählende Sachverständige auf Kosten des Darlehnsuchenden, 
im Einvernehmen mit demselben, anordnen. 
§. 16. 
Ist das Darlehn zugesichert und die Schuld= resp. Pfandurkunde in Ord- 
nung, so erfolgt zur bedungenen Zeit die Auszahlung desselben bei der Landes-
	        
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