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Kredit-Kafse, oder nach dem Wunsche des Schuldners nach Vorlegung und Bil-
ligung der betreffenden Urkunde auf Anweisung des Vorstandes der Landes-
Kredit-Kasse und gegen Vergütung des erwachsenen Porto durch das zuständige
Rechnungsamt, bezüglich unter Kürzung etwaiger Zwischenzinfen nach Maßgabe
des Nachtrags-Gesetzes vom 21. Juni 1870, Reg.-Blatt S. 45.
§. 17.
Die Zahlung der Zinsen von Seiten des Schuldners in der §. 8 des
Gesetzes vom 17. November 1869 und im Nachtrags-Gesetze vom 21. Juni
1870 näher angegebenen Weise wird je nach dem von diesem bei Erborgung
des Kapitals ausgesprochenen Wunsche bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar
oder bei dem betreffenden Rechnungsamte bewirkt.
Bei dieser ursprünglich bestimmten Erhebestelle bewendet es in der Regel
auf die Dauer des bestehenden Schuldverhältnisses.
8. 18.
Gleichzeitig mit den Zinsen ist die verabredete Tilgungs-Rate zu zahlen.
Geschieht dies nicht am Fälligkeitstage oder früher, so hat der Schuldner von
dieser Rate bis zur Zahlung jährlich 5prozentige Verzugszinsen zu entrichken,
so weit der Betrag der letzteren mit wenigstens Fünf Groschen (einer halben
Mark) sich berechnet.
§. 19.
Bleibt der Schuldner mit Zahlung der Zinsen und der Tilgunsrate 14
Tage über die Verfallzeit im Rückstand, so ist derselbe von der Erhebestelle zu
erinnern. Gleichzeitig ist die Landes-Kredit-Kasse hiervon zu benachrichtigen,
wenn die Erhebestelle ein Rechnungsamt ist.
In solchem Falle erhöht sich, vorbehältlich der Bestimmung im §. 18,
der Halbjahres-Zinsenbetrag um Ein Viertel-Prozent jährlich, also bis auf
Weiteres von 4¾ auf 5 Prozent, mindestens aber um den Betrag von Zehn
Groschen (einer Mart) für das Halbjahr, wenn die Halbjahres-Zinsen mehr als
Zehn Mark und mindestens um Fünf Groschen (eine halbe Mark), wenn sie
weniger betragen. "
8. 20.
Die Hypotheken-Schuldner der Landes-Kredit-Kasse haben die Unterpfands-
stücke in gutem Stande zu erhalten. Das Rechnungsamt, in dessen Bezirke
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