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richteten Grundsteuer-Katastern und anderen Urkunden jeder darin angegebene
Pfennig als ein Pfennig neuer Währung, d. i. als ein Hundertstel der durch
das Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 festgesetzten Mark, jeder Groschen als
zwölf solcher Pfennige, jeder Thaler als dreihundert und sechszig dieser
Pfennige.
§. 3.
So oft künftig ein Grundsteuer-Kataster neu errichtet oder ein Auszug
aus einem bestehenden Kataster ausgefertigt wird, soll der terminliche Grund-
steuer-Betrag nach dem angegebenen Verhältnisse umgerechnet und in Mark und
Hundertsteln derselben (in Pfennigen) des neuen Münzsystems ausgedrückt
werden.
Auch sollen in den alten Katastern da, wo darin Thaler und Groschen
vorkommen, diese nach und nach in der durch die §8§. 1 und 2 dieses Ge-
setzes bestimmten Weise umgerechnet werden.
8. 4.
Die Grundsteuer, welche von den Grundstücken, mit Einschluß der Ge—
bäude, dermalen in zehn Terminen jährlich erhoben wird, soll wegen jener,
in Folge der Münzveränderung eintretenden Aenderung der einzelnen Steuer—
beträge (§§. 1 und 2) vom 1. Januar 1875 an in acht und ein Drittel
Terminen jährlich erhoben werden.
§. 5.
Alles, was hinsichtlich der zeitherigen jährlichen zehn Termine alter
Grundsteuer gesetzlich geordnet war, gilt vom 1. Januar 1875 an von den
acht und ein Drittel Terminen, in welche vertheilt die Steuer künftig jähr-
lich erhoben werden soll.
II. Zu §. 15.
8. 6.
An Stelle der Worte im 8. 15 Ziffer 4 des revidirten Gesetzes über
die Steuerverfassung des Großherzogthums:
„sofern dieses nicht einmal volle fünfzehn Thaler jährlich betrüge“
treten vom 1. Januar 1875 an die folgenden:
sofern dieses nicht einmal volle fünfzig Mark jährlich betrüge.