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Urkundlich haben Wir dieses vom 1. Januar 1875 an in Kraft tretende
Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staats-
insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. Mai 1874.
(( Carl Alexander.
— G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem revidirten Gesetze vom 19. März
1869 über die allgemeine Einkommen—
steuer.
173 Wir Carl Alerander,
. von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthums für die nächste, die
Jahre 1875, 1876 und 1877 umfassende Finanzperiode durch Verabschiedung
mit dem zwanzigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden
ist, sind von dem getrenen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den
gedachten Etatsjahren in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über die Ver-
fassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816 die nachstehend bezeichneten
Steuern für die Jahre 1875, 1876 und 1877 verwilligt worden:
J.
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume vor-
zugsweise zu entrichtenden Stenern (alte Landsteuern, alte Grund-
steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehen-
den gesetzlichen Bestimmungen.