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II.
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung und
Gesetzgebung des Deutschen Reiches beruhenden und in die Reichskasse
fließenden indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Eingangs= und Aus-
gangs-Zöllen, der Rübenzuckerstener, Salzsteuer, Tabakssteuer,
Branntweinsteuer, Biersteuer, den Uebergangs-Abgaben von Brannt-
wein und Bier und der Wechselstempelsteuer, welche im Großherzog-
thume — was die Steuer und die Uebergangs-Abgaben von Branntwein und
Bier anlangt, jedoch mit Ausnahme des Vordergerichts Ostheim — nach Maß-=
gabe der bestehenden und künftig ergehenden Gesetze und Verordnungen zur
Erhebung kommen:
1) Die Spielkarten-Stempelsteuer nach dem Gesetze vom 1. No-
vember 1865.
2) Die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze
vom 12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. Dezember 1853
und vom 10. Februar 1868.
3) in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsbezirke Ostheim
mit Ausnahme des Ortes Melpers,
a) der Malzaufschlag nach den Gesetzen vom 23. Juni 1868, 18.
Februar 1869 und vom 13. Dezember 1871.
b) die Uebergangs-Abgaben von Branntwein, Bier und ge-
schrotenem Malze nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843 in den
Sätzen, welche bei Einführung des metrischen Maßes im König-
reiche Bayern anderweit festgesetzt worden sind und nach Einführung
der Reichsmarkrechnung anderweit werden festgestellt werden.
III.
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten Großher-
zogthume:
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden als aus an-
deren Quellen, nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig
ergehenden gesetzlichen Bestimmungen:
Drei und Vier Zehntel Pfennig von jeder Mark