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Begierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 16. Weimar. 14. Juni 1874.
–—. –
* Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
Ju Veranlassung der bevorstehenden Einführung der durch das Reichs-
Gesetz vom 9. Juli 1873 geordneten Reichs-Währung und im Hinblicke auf
die Bestimmung des Bundes-Gesetzes vom 1. Juni 1870 (S. 312 der Bundes-
Gesetz-Sammlung), wonach die noch zulässigen, als Entschädigungen an Besitzer
von Wasserwerken insbesondere Wehren anzusehenden Flößerei-Abgaben nur
in Geld nach Tarifen erhoben werden sollen, welche von den Landesregierungen
festgestellt worden sind, macht sich eine Umrechnung der zeitherigen für das
Großherzogthum gesetzlich bestehenden Tarifirung der gedachten Abgaben mit
entsprechender Abrundung der Sätze nöthig, und verordnen Wir, unter Zu-
stimmung des getreuen Landtags, im Anschlusse an das Gesetz des Großherzog=
thums vom 25. Februar 1874, die Einführung der Reichsmark-Rechnung be-
treffend (S. 161 des Reg.-Blatts), wie folgt:
§. 1.
A. zu dem Gesetze vom 3. Dezember 1857, das Flößen auf der
Saale betreffend (S. 313 des Reg.-Blatts).
An die Stelle der im §. 7 dieses Gesetzes aufgeführten Geldsätze treten
folgende nach der Markwährung abgerundete Beträge:
1874. 29