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teten nicht aufgebracht zu werden vermögen, ist die betreffende Schulgemeinde
dafür aufzukommen verbunden.
8. 8.
Erklären sich die zunächst verpflichteten Personen für unvermögend, die
in 8. 6 bezeichneten Aufwände zu bestreiten, so hat der Direktor des be-
treffenden Verwaltungsbezirks mit denselben und mit der betheiligten Schul-
gemeinde Verhandlung zu pflegen.
Wenn in Folge dieser Verhandlung eine zweckentsprechende Einigung
über das Maß der auf der einen und auf der anderen Seite zu übernehmen-
den Leistungen nicht zu Stande kommt, so entscheidet hierüber der Bezirks-
ausschuß, gegen dessen Entscheidung Rekurs an das Großherzogliche Staats-
Ministerium zusteht. ·
§.9.
Wird die betroffene Gemeinde durch die ihr auferlegte Leistung überlastet,
so ist ein angemessener Theil der letzteren oder nach Umständen die gesammte
Leistung auf die Staatskasse zu übernehmen. Hierüber befindet nach Gehör
des Bezirksausschusses das Großherzogliche Staats-Ministerium.
8. 10.
Tritt während des Aufenthalts des Kindes in der Anstalt eine wesentliche
Aenderung in den einschlagenden Verhältnissen ein, so kann auf den Antrag der
Betheiligten eine anderweite Vertheilung der Leistungen in dem geordneten
Wege erfolgen.
8. 11.
Die den betheiligten Gemeinden und Privaten nach Maßgabe der vor—
stehenden Bestimmungen obliegenden Leistungen können von den Schuldnern
durch das Gericht exekutivisch beigezogen werden.
8. 12.
Das Gesetz tritt mit dem J. Jannar 1875 in Kraft.
Hinsichtlich der finanziellen Leistungen für die zu dieser Zeit bereits in
der Anstalt befindlichen Kinder bewendet es, insofern nicht bei der Aufnahme-
verhandlung anderweite Regulirung vorbehalten wurde und vorbehältlich der in
§. 10 getroffenen Bestimmung, bei den von den Betheiligten übernommenen
Verpflichtungen.