Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Herstellung von Doppelgleisen, der Vergrößerung der Werkstätten, der Ver— 
mehrung der Betriebsmittel, sowie der Verlegung der Verbindungsbahn bei 
Leipzig, soll das nach §. 6 des Statutes der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
und nach Artikel 1 des Statuten-Nachtrages vom 8./12. Mai 1867, (für 
Weimar vom 11. April 18671, (für Gotha vom 8. April 1867)] auf 11,250,000 
Thlr. festgesetzte Anlagekapital um 3,.,750,000 Thlr. durch Ausgabe von, 
37,500 Stück neuer Aktien à 100 Thlr. mithin im Ganzen auf 15,000,000 
Thlr. erhöht worden. 
Artikel II. 
Die neuen Aktien werden in der für die älteren Aktien und die dazu ge- 
hörigen Dividendenscheine nebst Talons vorgeschriebenen Form unter 90,069 
bis 127,568 ausgefertigt. 
Artikel III. 
Den Inhabern der älteren Stammaktien steht das Recht zu, auf je 3 
Aktien die Lieferung einer neuen zum Parikurse zu beanspruchen, ebenso den 
Inhabern der nach §. 6 des Gesellschaft-Statutes ausgefertigten drei Staats- 
aktien, zusammen die Lieferung von 7500 Stück neuer Aktien zum Paricurse 
zu verlangen. 
Artikel IV. 
Jeder Uebernehmer einer neuen Aktie hat an dem von der Direktion 
durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzenden Termine eine Anzahlung von 
40% zu leisten und empfängt einen auf diesen Betrag lautenden Quittungs- 
bogen. 
Die Zahlungsaufforderung muß durch dreimalige Insertionen in die 
statutenmäßigen Blätter erfolgen und zwar dergestalt, daß die erste mindestens 
6 Wochen, die letzte mindestens 4 Wochen vor dem Zahlungstermine statt- 
finden muß. 
Artikel V. 
Diejenigen Aktionäre, welche bis zu diesem Zahlungstermine (Artikel IV) 
das ihnen nach Artikel III zustehende Recht nicht ausüben, gehen desselben 
verlustig und die nicht abgenommenen neuen Aktien werden zum Besten der 
Gesellschaft verwerthet. 
Artikel VI. 
Die Höhe und Termine der weiteren GEinzahlungen setzt die Direktion 
nach Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe fest.
	        
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