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Herstellung von Doppelgleisen, der Vergrößerung der Werkstätten, der Ver—
mehrung der Betriebsmittel, sowie der Verlegung der Verbindungsbahn bei
Leipzig, soll das nach §. 6 des Statutes der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
und nach Artikel 1 des Statuten-Nachtrages vom 8./12. Mai 1867, (für
Weimar vom 11. April 18671, (für Gotha vom 8. April 1867)] auf 11,250,000
Thlr. festgesetzte Anlagekapital um 3,.,750,000 Thlr. durch Ausgabe von,
37,500 Stück neuer Aktien à 100 Thlr. mithin im Ganzen auf 15,000,000
Thlr. erhöht worden.
Artikel II.
Die neuen Aktien werden in der für die älteren Aktien und die dazu ge-
hörigen Dividendenscheine nebst Talons vorgeschriebenen Form unter 90,069
bis 127,568 ausgefertigt.
Artikel III.
Den Inhabern der älteren Stammaktien steht das Recht zu, auf je 3
Aktien die Lieferung einer neuen zum Parikurse zu beanspruchen, ebenso den
Inhabern der nach §. 6 des Gesellschaft-Statutes ausgefertigten drei Staats-
aktien, zusammen die Lieferung von 7500 Stück neuer Aktien zum Paricurse
zu verlangen.
Artikel IV.
Jeder Uebernehmer einer neuen Aktie hat an dem von der Direktion
durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzenden Termine eine Anzahlung von
40% zu leisten und empfängt einen auf diesen Betrag lautenden Quittungs-
bogen.
Die Zahlungsaufforderung muß durch dreimalige Insertionen in die
statutenmäßigen Blätter erfolgen und zwar dergestalt, daß die erste mindestens
6 Wochen, die letzte mindestens 4 Wochen vor dem Zahlungstermine statt-
finden muß.
Artikel V.
Diejenigen Aktionäre, welche bis zu diesem Zahlungstermine (Artikel IV)
das ihnen nach Artikel III zustehende Recht nicht ausüben, gehen desselben
verlustig und die nicht abgenommenen neuen Aktien werden zum Besten der
Gesellschaft verwerthet.
Artikel VI.
Die Höhe und Termine der weiteren GEinzahlungen setzt die Direktion
nach Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe fest.