7
gen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, beziehungsweise der Landes-
Gesetze, Verordnungen und Rechtsnormen zur Anwendung.
Artikel 15.
Die Verwaltung und Unterhaltung der Thüringischen Infanterie-Regimen-
ter erfolgt Seitens Preußens auf Grund des Reichs-Militair-Etats. Der hier-
durch entstehende Aufwand, sowie die bisherigen und zukünftigen Militair-Pen-
sionen werden aus Reichsmitteln bestritten.
Weitere finanzielle Leistungen für das Landheer, als der Reichs-Militäretat
festsetzt, liegen den mitkontrahirenden Bundesstaaten nicht ob.
Artikel 16.
Die vorstehende Konvention tritt mit dem 1. Oktober 1874 in's Leben
und gilt für jeden der mitkontrahirenden Staaten so lange, als sie nicht von
Seiner Majestät dem Kaiser und Könige oder von dem Landesherrn des be-
theiligten Staates gekündigt wird. Eine solche Kündigung muß mindestens
zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflösung der Konvention und darf nicht
vor dem 1. Oktober 1884 erfolgen.
Artikel 17.
Die Konvention soll alsbald den betheiligten Allerhöchsten und Höchsten
Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifika-
tionen in kürzester Frist in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Thale, den 15. September 1873.
Rudolph von Groß. Anton von Krosigk. H. M. Fr. Lorentz.
Seebach. Hermann von Bertrab. Otto Meusel.
G G G
Adolph von Harbou. Eberhard von Hartmann. Kurt Starke.
G G G