Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Gemeindevorstands-Personen, welche die Leitung der Wahl übernehmen könnten, 
so ist die Wahl durch den Bezirks-Direktor bezüglich dessen Stellvertreter oder 
einen von demselben Beauftragten zu leiten. 
Art. 75. 
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes findet eine besondere in der 
Zeit getrennte Wahlverhandlung statt. 
Art. 76. 
Zur Giltigkeit der Wahl in dem anberaumten Termine ist erforderlich, 
daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde, 
zwei Dritttheile der im Wahlbezirke vorhandenen Stimmen im Wahltermine 
vertreten und in diesem abgegeben worden sind. 
Sind nicht zwei Dritttheile der Stimmen vertreten gewesen, oder sind 
nicht für so viele die Wahlzettel abgegeben worden, so werden die abgegebenen 
Stimmzettel uneröffnet gelassen und einstweilen unter Gemeindesiegel gelegt. 
Es muß sodann ein weiterer Wahltermin innerhalb der nächsten acht Tage 
anbezielt werden, wozu jedoch nur diejenigen vorzuladen sind, welche im ersten 
Termine nicht erschienen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben. 
Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine 
abgegebenen, zwei Dritttheile der im Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen 
nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als giltige Wahl 
anzusehen. 
Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen 
Stimmen (absolute Stimmenmehrheit) erhalten hat. 
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit, 
so sind diejenigen Kandidaten, welche zusammen mehr als die Hälfte der ab- 
gegebenen Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er- 
halten haben, so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in 
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl, für welche die 
nämlichen Bestimmungen, wie für die erste Wahl, gelten, entscheidet absolute 
Mehrheit, bei Stimmengleichheit steht unter beiden Gewählten dem Bezirks- 
Direktor die Auswahl zu. 
Art. 77. 
Die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erfordert zu ihrer Gil-
	        
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