# Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
20. 2c.
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu ver-
ordnen beschlossen, wie folgt:
§. 1.
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra-
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die
von Uns unter dem 26. November 1872 (Nr. 41 des Reg.-Blatts für das
Großherzogthum für das Jahr 1872) konzessionirte Anlage einer Eisenbahn
von Magdeburg resp. Dodendorf über Staßfurt, Aschersleben, und Sanger-
hausen nach Erfurt ausgedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur Anwen-
dung gebracht werden.
8. 2.
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchst eigenhändig vollzogen und mit
dem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen.
Weimar am 7. Jannar 1874.
½ Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(3) I Unter Bezugnahme auf die in Nr. 41 des Regierungs-Blatts auf das
Jahr 1872 bekannt gemachte Konzessionirung der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahn Gesellschaft zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Magdeburg
resp. Dodendorf über Staßfurt, Aschersleben und Sangerhausen nach Erfurt
1874. 2