Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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9) Erwerbung oder Aufgebung von Rechten überhaupt, sowie Eingehung 
neuer Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Fest- 
stellung des Voranschlags die diesfallsige Befugniß dem Gemeindevor- 
stande eingeräumt worden ist, namentlich die Aufnahme von Anleihen 
für die Gemeinde, Verpachtung von Gemeindegrundstücken und Gerecht- 
samen, Erlaß von Gemeinderückständen; 
10) Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungsweise des Gemeindegutes; 
11) Einziehung von Gemeindenutzungen, welche bisher den einzelnen Ge- 
meindemitgliedern lediglich als solchen zufielen, zum Besten der Ge- 
meinde; 
12) Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute; 
13) Feststellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeinde- 
gute, insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung 
nicht schon bei Genehmigung des Voranschlags erfolgt ist und soweit 
der Verkauf nicht im Wege des Verstrichs ohne Vorbehalt der Ge- 
nehmigung erfolgt; 
14) die Wahl der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher, die Anstellung des 
Gemeinde-Rechnungsführers und Schriftführers, des Steuereinnehmers, 
sowie der sonstigen Hilfsbeamten des Gemeindevorstandes, die Bestimmung 
aller Gehaltsbezüge und Pensionen aus Gemeindekassen, Anstellung der 
Gemeindediener auf Lebenszeit; 
15) neue Anstalten und Einrichtungen für Gemeindezwecke; 
16) Feststellung ortsgesetzlicher Bestimmungen (Art. 11, 147, 153); 
17) Prozeßführung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen; 
18) ob Einzelnen die Gewinnung des Bürgerrechts angesonnen (Art. 29) und 
ob einem Wegziehenden das Bürgerrecht vorbehalten werden soll (Art. 31), 
sowie über Verleihung des Bürgerrechts an solche Personen, welche den 
Unterstützungswohnsitz im Gemeindebezirk nicht haben, über Ertheilung 
des Ehrenbürgerrechts, ingleichen über Erlaß von Bedingungen des 
Bürgerrechts oder von damit verbundenen Lasten und Leistungen (Art. 27); 
19) geltend gemachte Ansprüche auf den Unterstützungswohnsitz; 
20) Ablehnung der Wahl zu einem Mitgliede des Gemeindevorstandes oder 
Gemeinderathes, oder zu einem der Art. 79 und 80 genannten Gemeinde- 
beamten, sowie Austritt aus einem solchen bereits angetretenen Amte 
vor Ablauf der Zeit, für welche die Wahl getroffen war; 
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