247
Darlehen an den zum Empfange berechtigten Rechnungsführer ausgezahlt
worden ist.
5b) Von der Vertheilung der Gemeindelasten.
Art. 126.
Die in Geldbeträgen bestehenden Gemeindelasten werden auf die Bürger,
die Einwohner, die im Gemeindebezirk ihren Wohnsitz oder doch eine dauernde
Vertretung habenden juristischen Personen, Kommandit-Gesellschaften auf Aktien
und Aktien-Gesellschaften und ähnliche Erwerbsvereine, welche selbstständig Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten begründen können, sowie auf diejenigen, welche
ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, in demselben Grundstücke eigenthümlich
besitzen, oder daselbst ein selbständiges Gewerbe betreiben, nach ihrem Ein-
kommen vertheilt.
Ausgenommen von der Besteuerung sind die in §. 5 und in §. 15 Ziffer
1 bis 7 und Ziffer 9 des Gesetzes über die Steuerverfassung des Großher=
zogthums vom 18. März 1869 bemerkten Personen und Anstalten. Auch
unterliegen Einziehende der Besteuerung erst dann, wenn ihr Aufenthalt in dem
Gemeindebezirk die Dauer von drei Monaten übersteigt, solchen Falls aber mit
rückwirkender Kraft auf die ganze Dauer des Aufenthalts.
Art. 127.
Als Vertheilungsmaßstab für die Gemeindesteuern dient zunächst die von
den Beitragspflichtigen in der Gemeinde zu entrichtende Staatssteuer vom Ein-
kommen bezüglich die auf ihre im Gemeindebezirk gelegenen Grundbesitzungen
zu entrichtende Staatssteuer vom Einkommen. Sofern und soweit die Beitrags-
pflichtigen aber ein in die Staatssteuerrolle I. und lI. Theils nicht eingetra-
genes Einkommen beziehen, oder sofern ihr Einkommen aus steuerfreiem Grund-
besitz innerhalb des Gemeindebezirks besteht, oder aus Grundbesitz außerhalb
des Gemeindebezirks oder aus selbstständigem Gewerbebetrieb außerhalb des
Gemeindebezirks herrührt, treten die nachstehenden Bestimmungen ein:
I. Hinsichtlich des Einkommens aus Nichtgrundbesitz überhaupt und aus
Grundbesitz außerhalb des Gemeindebezirks:
Bei Eisenbahnen wird deren auf das vorausgegangene Betriebsjahr für
den Betrieb derselben innerhalb des Großherzogthums festgestellter Reinertrag
auf die einzelnen Ortschaften vertheilt. Die Regelung dieses Verhältnisses
erfolgt durch besonderes Gesetz oder durch Verordnung.