Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Art. 128. 
Die Gemeindesteuern sind in der Regel auf das laufende Jahr bei Be- 
ginn des Jahres festzusetzen und auf die Vierteljahre zu vertheilen. Machen 
sich im Laufe des Jahres außerordentliche Umlagen erforderlich, so ist gleich- 
zeitig der Erhebungstermin zu bestimmen. 
Die Gemeindesteuern sind mit Beginn des Vierteljahres auf das Viertel- 
jahr, bezüglich mit Eintritt des Erhebungstermins für außerordentliche Umlagen, 
anfällig. Wenden sich indeß einzelne Steuerpflichtige aus dem Gemeinde- 
bezirk wesentlich weg, so hört ihre Verpflichtung zur Steuerzahlung mit Be- 
endigung des Monats, in welchem fie den Gemeindebezirk verlassen und hier- 
von dem Gemeindevorstande Anzeige machen, insoweit auf, als dieselbe nicht 
wegen fortdauernden Grundbesitzes oder Gewerbebetriebs im Gemeindebezirk auch 
fernerhin begründet ist. Bei außerordentlichen Umlagen hört die Verpflichtung 
zur Steuerzahlung auf, wenn der Stenerpflichtige vor dem Erhebungstermin 
wegzieht. 
Art. 129. 
Als Gemeindelasten, nach Maßgabe des Art. 126 sind nicht anzusehen 
a) die zur Erhaltung und Verbesserung desjenigen Gemeindevermögens 
erforderlichen Kosten, von welchem einzelne Gemeindemitglieder oder die 
Ortsbewohner vermöge besonderen Rechtstitels allein Genuß haben oder 
Vortheil ziehen (Art. 15, 121); 
b) diejenigen Aufwände, welche, ohne im Gemeindezwecke (Art. 13) begründet 
zu sein, auf den Vortheil Einzelner abzielen, wie Bewässerungs und 
Entwässerungs-Anstalten zur Verbesserung der Grundstücke, Hebung der 
Feld= und Wiesen-Gräben, Unterhaltung der Feldwege, Versteinigung 
der Grundstücke, Halten des Hirten 2c. 
Dergleichen Aufwände (a und b) sind auf die Betheiligten nach Ber- 
hältniß des Vortheils oder nach Verhältniß der betroffenen Grundstücke, bezüglich 
der an den Staat davon zu entrichtenden Grundeinkommensteuer auszuschlagen. 
Wenn ein Gemeindebezirk aus mehreren Ortschaften besteht, so haben 
die Bewohner der einzelnen Ortschaften die zur Erhaltung der Gemeinde- 
anstalten erforderlichen Kosten, von welchen die betreffende einzelne Ortschaft 
allein Genuß hat, oder Vortheil zieht, allein zu tragen. 
Art. 130. 
Einrichtungen der Art, wie sie der Art. 129 unter b im Auge hat, 
1874. 36
	        
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